EUDR — Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115: Was Unternehmen bis zum 30.12.2026 vorbereiten müssen
Sie denken, die EUDR betrifft nur Kaffee-Importeure? Sie irren sich. Wer in Deutschland Möbel verkauft, Reifen verbaut, Schokolade verarbeitet oder Rindfleisch in den Handel bringt, steht ab dem 30. Dezember 2026 in der Pflicht: Dann gilt die Verordnung (EU) 2023/1115 — kurz EUDR — für praktisch alle großen und mittleren Unternehmen. Und weil es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie erst in nationales Recht umsetzen müsste. Es gibt also kein Warten auf Berlin — die Frist läuft.
Bis zum 30.12.2026 müssen betroffene Unternehmen drei Dinge stehen haben: Erstens eine dokumentierte Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 8, zweitens die Geolokalisierungsdaten aller Erzeugungsgrundstücke in ihrer Lieferkette, drittens den Prozess zur Übermittlung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem — vor jedem einzelnen Inverkehrbringen. Was das konkret bedeutet, welche Rollen die Verordnung unterscheidet und wo die Stolpersteine liegen, lesen Sie hier — jede Zahl mit Fundstelle.
EUDR: Die Kernaussagen
- ✅ Die Verordnung (EU) 2023/1115 gilt ab dem 30. Dezember 2026 — für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027, ausgenommen Holzerzeugnisse (Art. 38 Abs. 2–3).
- ✅ Sie erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — und daraus hergestellte Erzeugnisse (Art. 2 Nr. 1).
- ✅ „Entwaldungsfrei" heißt: keine Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020 — der Stichtag liegt in der Vergangenheit (Art. 2 Nr. 13).
- ✅ Die Sorgfaltspflicht ist dreistufig: Informationssammlung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10), Risikominderung (Art. 11).
- ✅ Ohne Sorgfaltserklärung mit Referenznummer kein Inverkehrbringen — und kein Zoll (Art. 4 Abs. 2, Art. 26 Abs. 4).
- ✅ Geldbußen von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, Einziehung von Ware und Einnahmen (Art. 25 Abs. 2).
Was ist die EUDR?
Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine EU-Verordnung, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse verbietet, wenn diese mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen (Art. 1 Abs. 1). Ziel: Der Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung, zu Treibhausgasemissionen und zum Verlust an biologischer Vielfalt soll minimiert werden.
Die EUDR ist die Entwaldungsverordnung der Europäischen Union (VO (EU) 2023/1115). Sie verlangt, dass sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie entwaldungsfrei sind, legal erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Art. 3).
Erfasst sind sieben relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz (Art. 2 Nr. 1). Welche Erzeugnisse konkret darunterfallen, listet Anhang I der Verordnung mit ihren Zolltarifnummern — darunter etwa Leder, Schokolade, Palmöl, Reifen, Möbel, Papier und Druckerzeugnisse.
Der zentrale Begriff ist „entwaldungsfrei": Ein Erzeugnis ist entwaldungsfrei, wenn die darin enthaltenen Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden (Art. 2 Nr. 13 lit. a). Bei Holz kommt eine zweite Bedingung hinzu: Das Holz muss geschlagen worden sein, ohne dass es nach dem 31.12.2020 zu einer Waldschädigung kam (Art. 2 Nr. 13 lit. b). Dieser Stichtag ist fix — er verschiebt sich nicht mit dem Anwendungsbeginn.
Wichtig für die Einordnung: Die EUDR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Das heißt: Sie gilt unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsakte. Was die Verordnung fordert, ist ab dem Geltungstag geltendes Recht — nicht erst, wenn ein deutsches Durchführungsgesetz steht.
Bin ich betroffen?
Kurze Antwort: Wenn Sie relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen — ja, mit hoher Wahrscheinlichkeit. Die Verordnung unterscheidet drei Rollen, und Ihre Pflichten hängen davon ab, welche Sie einnehmen.
Marktteilnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt — ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15). Das ist der Erstinverkehrbringer: Wer das Erzeugnis zum ersten Mal auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU ausführt. Der Marktteilnehmer trägt die volle Sorgfaltspflicht.
Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung waren (Art. 2 Nr. 15b, eingefügt durch VO (EU) 2025/2650). Beispiel: Sie kaufen Kautschuk mit Sorgfaltserklärung und stellen daraus Reifen her. Ihre Pflichten sind deutlich reduziert: Eine eigene Sorgfaltserklärung übermitteln Sie nicht, Sie sammeln und speichern aber Informationen zu Lieferanten und Abnehmern (Art. 5 Abs. 3–4). Nicht-KMU unter den nachgelagerten Marktteilnehmern müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren (Art. 5 Abs. 2), Meldepflichten beachten (Art. 5 Abs. 5–6) und bei Kontrollen Hilfestellung leisten (Art. 5 Abs. 7).
Händler ist jede Person in der Lieferkette — außer dem Marktteilnehmer oder nachgelagerten Marktteilnehmer —, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (Art. 2 Nr. 17). Auch Händler haben Informations- und Aufbewahrungspflichten, aber keine eigene Sorgfaltserklärungspflicht.
🕳️ Die Drittland-Falle
Achtung bei Importen: Bringt eine außerhalb der EU niedergelassene Person relevante Erzeugnisse in Verkehr, gilt die erste in der Union niedergelassene Person, die diese Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer (Art. 7). Heißt in der Praxis: Importieren Sie Kaffee aus Brasilien oder Holz aus Südostasien, sind Sie der Marktteilnehmer — mit voller Sorgfaltspflicht, Geodatenbeschaffung und Sorgfaltserklärung. Dass Ihr Lieferant außerhalb der EU sitzt, entlastet Sie nicht. Es macht Sie zum Verantwortlichen.
KMU-Staffelung
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 2 Nr. 30) profitieren an mehreren Stellen von Erleichterungen: Sie müssen keinen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene benennen und keine unabhängige Prüfstelle einsetzen (Art. 11 Abs. 2), und die jährliche öffentliche Berichterstattung entfällt (Art. 12 Abs. 3). Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt zudem ein späterer Anwendungsbeginn (30.06.2027, Art. 38 Abs. 3) — mit einer wichtigen Ausnahme bei Holz, dazu gleich mehr im Zeitplan.
Die dreistufige Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht ist das Herzstück der EUDR. Sie umfasst drei Stufen: Informationsbeschaffung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10) und Risikominderung (Art. 11) — in dieser Reihenfolge, vor jedem Inverkehrbringen (Art. 8 Abs. 2).
Stufe 1: Informationsbeschaffung (Art. 9)
Sie müssen Informationen, Unterlagen und Daten sammeln, aus denen hervorgeht, dass Ihre Erzeugnisse Art. 3 entsprechen — und diese fünf Jahre ab Bereitstellung auf dem Markt oder Ausfuhr aufbewahren (Art. 9 Abs. 1). Der Katalog umfasst unter anderem:
| Information | Fundstelle |
|---|---|
| Beschreibung, Handelsname, Art des Erzeugnisses (bei Holz: gebräuchlicher und wissenschaftlicher Artname) | Art. 9 Abs. 1 lit. a |
| Menge (in kg Eigenmasse, ggf. besondere Maßeinheit) | Art. 9 Abs. 1 lit. b |
| Erzeugerland und ggf. Landesteile | Art. 9 Abs. 1 lit. c |
| Geolokalisierung aller Grundstücke + Erzeugungszeitraum | Art. 9 Abs. 1 lit. d |
| Name, Anschrift, E-Mail aller Lieferanten | Art. 9 Abs. 1 lit. e |
| Name, Anschrift, E-Mail aller Abnehmer | Art. 9 Abs. 1 lit. f |
| Überprüfbare Informationen zur Entwaldungsfreiheit | Art. 9 Abs. 1 lit. g |
| Überprüfbare Informationen zur Legalität im Erzeugerland | Art. 9 Abs. 1 lit. h |
Der kritische Punkt ist die Geolokalisierung: Sie benötigen die geografische Lage aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden — angegeben als Breiten- und Längenkoordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen (Art. 2 Nr. 28). Bei Grundstücken über vier Hektar (außer bei Rindern) reicht ein Punkt nicht: Dann ist der Umriss als Polygon anzugeben (Art. 2 Nr. 28). Bei Rindern bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Tiere gehalten wurden (Art. 9 Abs. 1 lit. d).
Und Vorsicht: Jede Entwaldung oder Waldschädigung auf einem betreffenden Grundstück führt automatisch dazu, dass alle Erzeugnisse von diesem Grundstück vom Inverkehrbringen ausgeschlossen sind (Art. 9 Abs. 1 lit. d). Eine Vermischung „sauberer" und „verunreinigter" Chargen ist damit ausgeschlossen.
Stufe 2: Risikobewertung (Art. 10)
Auf Basis der gesammelten Informationen führen Sie eine Risikobewertung durch: Besteht die Gefahr, dass die Erzeugnisse nichtkonform sind? Das Ergebnis ist binär — Sie dürfen nur in Verkehr bringen oder ausführen, wenn die Bewertung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt (Art. 10 Abs. 1).
Die Bewertungskriterien sind in Art. 10 Abs. 2 aufgelistet — von der Ländereinstufung (Art. 29) über die Komplexität der Lieferkette bis zum Risiko der Umgehung oder Vermischung. Sie müssen die Risikobewertung dokumentieren, mindestens jährlich überprüfen und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen (Art. 10 Abs. 4). Und Sie müssen nachweisen können, wie Sie die Informationen geprüft und das Risiko ermittelt haben (Art. 10 Abs. 4).
Eine Erleichterung gibt es für Holz: Holzerzeugnisse mit gültiger FLEGT-Genehmigung gelten als im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt (Art. 10 Abs. 3) — die Legalitätsprüfung entfällt in diesem Fall, nicht aber die Entwaldungsprüfung.
Stufe 3: Risikominderung (Art. 11)
Ergibt die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, müssen Sie vor dem Inverkehrbringen Maßnahmen ergreifen, die das Risiko auf null oder vernachlässigbar senken (Art. 11 Abs. 1). Das können zusätzliche Informationen, unabhängige Erhebungen oder Audits sein (Art. 11 Abs. 1 lit. a–c).
Für Nicht-KMU kommen zwei organisatorische Pflichten hinzu: die Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene und der Einsatz einer unabhängigen Prüfstelle zur Überprüfung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren (Art. 11 Abs. 2). Auch hier gilt: Entscheidungen dokumentieren, mindestens jährlich überprüfen, auf Verlangen vorlegen (Art. 11 Abs. 3).
Merksatz: Ohne dokumentierte Risikobewertung ist jede Sorgfaltserklärung angreifbar — die Behörde fragt nicht nur, ob Sie erklärt haben, sondern wie Sie zu Ihrem Ergebnis gekommen sind.
Die Sorgfaltserklärung (DDS)
Die Sorgfaltserklärung (englisch: Due Diligence Statement, DDS) ist der formale Nachweis, dass Sie die Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Ohne sie dürfen Sie nicht in Verkehr bringen und nicht ausführen (Art. 4 Abs. 2).
Der Ablauf: Vor jedem Inverkehrbringen oder jeder Ausfuhr übermitteln Sie die Sorgfaltserklärung elektronisch über das Informationssystem der Union (Art. 33) an die zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 2). Der Inhalt richtet sich nach Anhang II der Verordnung — darunter die Informationen aus Art. 9 sowie die Erklärung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Nach der Übermittlung erhalten Sie eine Referenznummer. Diese Nummer müssen Sie an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in Ihrer Lieferkette weitergeben (Art. 4 Abs. 7) — sie ist der rote Faden, an dem die Behörden die Konformität durch die Kette verfolgen. Die Sorgfaltserklärung selbst bewahren Sie fünf Jahre ab Übermittlung auf (Art. 4 Abs. 3).
Mit der Übermittlung übernehmen Sie die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse Art. 3 entsprechen (Art. 4 Abs. 3). Das ist keine Formsache: Sie erklären gegenüber den Behörden, dass Sie geprüft haben — und haften für das Ergebnis.
Der Zeitplan bis 2030
| Datum | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 31.12.2020 | Stichtag Entwaldung/Waldschädigung — Flächen, die danach entwaldet wurden, sind tabu | Art. 2 Nr. 13 |
| 30.12.2026 | Anwendungsbeginn für alle Marktteilnehmer und Nicht-KMU; gleichzeitig Aufhebung der EUTR (VO (EU) Nr. 995/2010) | Art. 38 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 |
| 30.06.2027 | Anwendungsbeginn für Kleinst- und kleine Unternehmen — gilt NICHT für Holz-Erzeugnisse, die bereits unter die EUTR fielen | Art. 38 Abs. 3 |
| 31.12.2029 | Ende der EUTR-Übergangsregelung: Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt wurden, müssen ab dann die volle EUDR erfüllen | Art. 37 Abs. 2–3 |
| 30.06.2030 | Erste Generalüberprüfung der Verordnung durch die Kommission | Art. 34 Abs. 2 |
Zwei Punkte verdienen Ihre Aufmerksamkeit. Erstens: Die KMU-Staffelung zum 30.06.2027 gilt nicht für Holz-Erzeugnisse, die bereits unter die EUTR fielen — hier greift der 30.12.2026 auch für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 38 Abs. 3). Zweitens: Der Stichtag 31.12.2020 liegt in der Vergangenheit. Sie müssen also heute bereits wissen, was auf Ihren Erzeugungsflächen vor über fünf Jahren passiert ist — oder es herausfinden.
Länderbenchmarking und vereinfachte Pflichten
Die Kommission stuft Länder und Landesteile nach ihrem Entwaldungsrisiko in drei Klassen ein: geringes Risiko, normales Risiko, hohes Risiko (Art. 29). Die erste Einstufung liegt seit dem 22. Mai 2025 vor (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093): Rund 140 Länder — darunter Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedstaaten — gelten als geringes Risiko; als Hochrisikoländer eingestuft sind nur Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland. Ein Einspruch des Europäischen Parlaments vom Juli 2025 hatte keine Rechtswirkung — eine Durchführungsverordnung kann das Parlament nicht kippen. Wichtig für Ihre Planung: Die Liste wird 2026 erstmals überprüft — die Einstufung Ihrer Erzeugerländer kann sich ändern, und mit ihr Ihr Prüfaufwand.
Bei Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko dürfen Sie die Stufen 2 und 3 der Sorgfaltspflicht überspringen: Risikobewertung (Art. 10) und Risikominderung (Art. 11) entfallen (Art. 13 Abs. 1). Voraussetzung: Sie vergewissern sich, dass alle relevanten Rohstoffe tatsächlich in dem Niedrigrisikoland erzeugt wurden, und Sie halten Unterlagen bereit, die belegen, dass kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht (Art. 13 Abs. 1). Die Informationsbeschaffung nach Art. 9 bleibt auch bei geringem Risiko Pflicht.
Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger — natürliche Personen oder Kleinst-/Kleinunternehmen in Niedrigrisikoländern, die selbst erzeugte Erzeugnisse in Verkehr bringen — gibt es seit der Änderung durch VO (EU) 2025/2650 eine weitere Erleichterung: Sie übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem und erhalten eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 2). Die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift der Grundstücke ersetzt werden (Art. 4a Abs. 5).
Sanktionen und Kontrollen
Hier wird es ernst. Die EUDR sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die mindestens folgende Maßnahmen umfassen (Art. 25 Abs. 2):
| Sanktion | Detail | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geldstrafen/Geldbußen | Höchstbetrag bei juristischen Personen: mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung | Art. 25 Abs. 2 lit. a |
| Einziehung der Erzeugnisse | Beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler | Art. 25 Abs. 2 lit. b |
| Einziehung der Einnahmen | Aus Transaktionen mit den relevanten Erzeugnissen | Art. 25 Abs. 2 lit. c |
Die Benennung der zuständigen Behörden obliegt den Mitgliedstaaten (Art. 14). Die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen — etwa die Bußgeldhöhen im deutschen Recht — liegt in deren Verantwortung; die Verordnung setzt mit den 4 % den Mindestrahmen.
Kontrollquoten
Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch — ohne vorherige Ankündigung (Art. 16 Abs. 13). Die jährlichen Mindestkontrollquoten staffeln sich nach der Risikoklasse des Erzeugerlandes (Art. 16 Abs. 8–10 in der Fassung der VO (EU) 2025/2650):
| Risikoklasse | Mindestkontrollquote | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geringes Risiko | 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler | Art. 16 Abs. 10 |
| Normales Risiko | 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler | Art. 16 Abs. 8 |
| Hohes Risiko | 9 % der Marktteilnehmer etc. UND 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses | Art. 16 Abs. 9 |
Zwei Details aus der Neufassung durch VO (EU) 2025/2650: In die Quoten fallen nur Nicht-KMU-Händler und nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer — KMU-Händler werden nicht mitgezählt. Und die Quoten gelten je Rohstoff einzeln (Art. 16 Abs. 11): Wer Kaffee UND Holz in Verkehr bringt, kann für beide Rohstoffe separat in die Stichprobe fallen.
Die Kontrollen umfassen die Prüfung Ihrer Sorgfaltspflichtregelung, Ihrer Unterlagen und Aufzeichnungen — und können gegebenenfalls auch Vor-Ort-Prüfungen, DNA-Analysen, Erdbeobachtungsdaten (z. B. aus dem Copernicus-Programm) und Stichproben einschließen (Art. 18 Abs. 2).
Zoll
Bei der Ein- und Ausfuhr greift eine weitere Stellschraube: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung (oder die Identifikationsnummer für Kleinst-/Kleinprimärerzeuger) muss den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr zur Verfügung gestellt werden (Art. 26 Abs. 4). Zwei Ausnahmen: Die Pflicht entfällt, wenn die Bereitstellung über eine elektronische Schnittstelle zum Informationssystem erfolgt (Art. 28 Abs. 2), und bei der Ausfuhr durch nachgelagerte Marktteilnehmer. Wurde festgestellt, dass das Erzeugnis kontrolliert werden muss, setzen die Zollbehörden die Überlassung aus (Art. 26 Abs. 7). Ohne Referenznummer kommt Ihre Ware nicht über die Grenze.
Und wenn ein Verstoß festgestellt wird: Die Behörden fordern unverzüglich mindestens eine der folgenden Korrekturmaßnahmen — von der Behebung formeller Verstöße über die Verhinderung des Inverkehrbringens und die Rücknahme vom Markt bis zum sofortigen Rückruf des Erzeugnisses; die Entsorgung kommt nur subsidiär in Betracht, etwa wenn eine Spende nicht möglich ist (Art. 24 Abs. 2).
Was das im Rechtskataster bedeutet
Das Rechtskataster ist das Instrument, mit dem IQI Unternehmen dabei unterstützt, ihre bindenden Verpflichtungen systematisch zu erfassen, zu bewerten und im Audit nachzuweisen. Die EUDR ist ein Musterbeispiel dafür, warum ein strukturiertes Rechtskataster unverzichtbar ist — und warum eine Excel-Liste mit Gesetzesnamen nicht ausreicht.
Aufnahme der Verordnung
Die EUDR ist auf rechtskataster.com bereits erfasst — kompakt mit allen Pflichten, Rollen und Fristen auf der Themenseite EUDR. Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird als Eintrag im Rechtskataster aufgenommen — mit vollständiger Fundstelle, Geltungsbeginn (30. Dezember 2026) und Anwendungsbereich. Der Eintrag verweist auf den Volltext und die abgeleiteten Pflichten.
Ableitung der Einzelpflichten
Aus der Verordnung lassen sich konkrete Einzelpflichten ableiten — je nach Rolle des Unternehmens (Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler). Das Rechtskataster liefert für jede Pflicht die Fundstelle (Artikel, Absatz, Buchstabe), den Pflicht-Satz, die Kritikalität und eine Handlungsempfehlung.
Zuordnung zu Verantwortlichen
Jede Pflicht wird einer Rolle im Unternehmen zugeordnet: dem Einkauf für die Lieferantensteuerung und Geodatenbeschaffung, der Qualitätsleitung für die Sorgfaltserklärung, der Logistik für die Referenznummern-Weitergabe, der Geschäftsführung für die Benennung des Compliance-Beauftragten. Ohne diese Zuordnung bleiben Pflichten abstrakt.
Terminverfolgung
Die EUDR staffelt ihre Anforderungen über Jahre. Das Rechtskataster verfolgt die Termine: 30. Dezember 2026 für den Anwendungsbeginn, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen, 31. Dezember 2029 für das Ende der EUTR-Übergangsregelung, 30. Juni 2030 für die erste Generalüberprüfung. Jeder Termin wird mit einer Frist und einem Verantwortlichen hinterlegt. Der Wert liegt nicht darin, dass jemand die Termine kennt — sondern darin, dass sie auch dann noch verfolgt werden, wenn derjenige das Unternehmen verlassen hat.
Wiederkehrende Compliance-Bewertung
ISO 14001 Abschnitt 9.1.2 verlangt die regelmäßige Bewertung der Einhaltung. Das Rechtskataster unterstützt diesen Prozess, indem es für jede Pflicht den Erfüllungsgrad und den Bearbeitungsstand dokumentiert. Die Compliance-Bewertung wird zu einer systematischen Prüfung, nicht zu einer ad-hoc-Beantwortung von Auditfragen.
Nachweisführung im Audit
Im internen Audit oder im externen Zertifizierungsaudit wird gefragt: „Wie stellen Sie sicher, dass die EUDR-Anforderungen in Ihrem Managementsystem berücksichtigt werden?" Die Antwort liegt im Rechtskataster: Eintrag, abgeleitete Pflichten, Zuordnung, Bewertungsergebnis, dokumentierte Information. Wer das nicht hat, hat eine Abweichung.
CTA: EUDR ins Rechtskataster und in die Managementsysteme integrieren
Sie betreiben ein ISO 14001- oder EMAS-zertifiziertes System und die EUDR fehlt in Ihrem Rechtskataster? IQI übernimmt die Aufnahme der Verordnung, die Ableitung der Einzelpflichten für Ihre Rollen und die Integration in Ihre Managementsysteme. Umweltmanagement-Beratung anfragen — oder einen externen Umweltmanagementbeauftragten beauftragen.
Praxis-Checkliste
Beantworten Sie die folgenden Fragen ehrlich. Jedes „Nein" ist ein Handlungsbedarf — und Sie haben weniger als vier Monate.
| Frage | Ja/Nein | Was tun wenn Nein |
|---|---|---|
| Wissen Sie, ob Ihre Erzeugnisse relevante Rohstoffe nach Anhang I enthalten? | Sortiment gegen Anhang I der VO (EU) 2023/1115 prüfen — Zolltarifnummern als Einstieg nutzen | |
| Haben Sie Ihre Rolle bestimmt (Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler)? | Lieferkette durchgehen: Wer bringt das Erzeugnis zuerst in Verkehr? Art. 2 Nr. 15, 15b, 17 | |
| Haben Sie die Geolokalisierungsdaten aller Erzeugungsgrundstücke (6 Dezimalstellen, > 4 ha als Polygon)? | Lieferanten auffordern, Geodaten zu liefern; ggf. Satellitendienste oder Zertifizierungssysteme nutzen | |
| Können Sie nachweisen, dass nach dem 31.12.2020 keine Entwaldung auf den Grundstücken stattfand? | Überprüfbare Informationen beschaffen (Art. 9 Abs. 1 lit. g); Erdbeobachtungsdaten einbeziehen | |
| Haben Sie eine dokumentierte Risikobewertung nach Art. 10 durchgeführt? | Bewertung anhand der Kriterien in Art. 10 Abs. 2 erstellen, dokumentieren, jährliche Überprüfung einplanen | |
| Ist das Ergebnis Ihrer Risikobewertung „kein oder vernachlässigbares Risiko"? | Risikominderung nach Art. 11 einleiten — oder vom Inverkehrbringen absehen (Art. 4 Abs. 4) | |
| Haben Sie Zugang zum EU-Informationssystem (Art. 33) und können Sorgfaltserklärungen übermitteln? | Registrierung im Informationssystem prüfen; Prozess zur DDS-Übermittlung aufsetzen | |
| Haben Sie einen Prozess zur Weitergabe der Referenznummer an Ihre Abnehmer? | Referenznummer in Lieferschein/Rechnung integrieren (Art. 4 Abs. 7) | |
| Bewahren Sie Sorgfaltserklärungen und Sorgfaltsunterlagen fünf Jahre auf? | Aufbewahrungsprozess einrichten (Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2) | |
| Wissen Sie, welcher Risikoklasse Ihre Erzeugerländer zugeordnet sind? | Benchmarking-Einstufung der Kommission prüfen (Art. 29, DurchführungsVO (EU) 2025/1093) |
Häufige Fragen zur EUDR
Gilt die EUDR auch für Händler?
Ja. Händler — also Personen in der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse bereitstellen, ohne Marktteilnehmer zu sein (Art. 2 Nr. 17) — müssen Informationen zu Lieferanten und Abnehmern sammeln, fünf Jahre aufbewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen (Art. 5 Abs. 3–4). Eine eigene Sorgfaltserklärung übermitteln Händler nicht.
Was kostet ein Verstoß gegen die EUDR?
Bei juristischen Personen beträgt der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung (Art. 25 Abs. 2 lit. a). Hinzu kommen können die Einziehung der Erzeugnisse und der erzielten Einnahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. b, c) sowie Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf (Art. 24).
Muss ich als KMU eine Sorgfaltserklärung abgeben?
Grundsätzlich ja — die KMU-Erleichterungen betreffen vor allem die organisatorischen Pflichten (kein Compliance-Beauftragter, keine unabhängige Prüfstelle, Art. 11 Abs. 2) und die öffentliche Berichterstattung (Art. 12 Abs. 3). Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt zudem ein späterer Anwendungsbeginn (30.06.2027, Art. 38 Abs. 3) — außer bei Holz-Erzeugnissen, die bereits unter die EUTR fielen.
Was ist der Unterschied zwischen EUDR und EUTR?
Die EUTR (VO (EU) Nr. 995/2010) regelte nur Holz und Holzerzeugnisse und verlangte den Nachweis der Legalität. Die EUDR ersetzt die EUTR zum 30.12.2026 (Art. 37 Abs. 1), erweitert den Geltungsbereich auf sieben Rohstoffe und fordert zusätzlich die Entwaldungsfreiheit mit Stichtag 31.12.2020 sowie eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem.
Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?
Betroffen sind Erzeugnisse, die die sieben relevanten Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (Art. 2 Nr. 2). Anhang I der Verordnung listet die konkreten Erzeugnisse mit ihren Zolltarifnummern — von Rindfleisch über Schokolade und Reifen bis zu Möbeln, Papier und Büchern.
Was passiert bei Holz aus Deutschland?
Auch Holz aus EU-Ländern unterliegt der EUDR. Deutschland ist von der Kommission per Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 als Land mit geringem Risiko eingestuft — damit entfallen Risikobewertung und Risikominderung (Art. 13 Abs. 1). Die Informationsbeschaffung nach Art. 9 inklusive Geolokalisierung bleibt Pflicht. Und Sie müssen das Umgehungsrisiko bewerten: Wird deutsches Holz mit Holz unbekannten Ursprungs vermischt, entfällt die Erleichterung (Art. 13 Abs. 1).
Muss ich die Sorgfaltserklärung bei jeder Lieferung neu übermitteln?
Ja. Die Sorgfaltserklärung ist vor jedem Inverkehrbringen oder jeder Ausfuhr über das Informationssystem zu übermitteln (Art. 4 Abs. 2). Ausnahme: Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung und erhalten eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 2).
Wer kontrolliert die Einhaltung der EUDR in Deutschland?
Die Benennung der zuständigen Behörden obliegt den Mitgliedstaaten (Art. 14). Die Verordnung schreibt risikobasierte, unangekündigte Kontrollen mit Mindestquoten von 1 % (geringes Risiko), 3 % (normales Risiko) und 9 % (hohes Risiko) der betroffenen Unternehmen vor (Art. 16 Abs. 8–10, 13).
Fazit: 16 Wochen — und dann?
Die EUDR ist kein Papier für die Schublade. Ab dem 30.12.2026 brauchen Sie für jedes relevante Erzeugnis eine Sorgfaltserklärung mit Referenznummer — bevor die Ware Ihr Lager verlässt oder die Grenze passiert. Die Geolokalisierungsdaten Ihrer Lieferkette beschaffen Sie nicht an einem Wochenende, und die Risikobewertung nicht zwischen Tür und Angel.
Wer jetzt startet, hat noch knapp 16 Wochen, um die Sorgfaltspflichtregelung aufzusetzen, Lieferanten in die Pflicht zu nehmen und den Prozess zur DDS-Übermittlung zu testen. Wer wartet, kauft ab dem 30.12.2026 blind ein — und riskiert Geldbußen von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, eingezogene Ware und ausgesetzte Zollabfertigung.
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