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Der Beauftragte geht — und das Audit steht an

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, die Elternzeit beginnt in sechs Wochen, oder der Kollege ist seit Montag krankgeschrieben. In diesem Moment fühlt es sich an, als stünde das ganze Managementsystem auf einer Person. Das ist der erste Eindruck — und er ist selten richtig.

Zuerst sichern: Zugänge, Fristen, NachweiseDie großen ISO-Normen verlangen keinen Beauftragten — Gesetze schonExterne Überbrückung greift in 2–4 Wochen

Diese Seite ist für Sie, wenn einer dieser Sätze zutrifft:

  • Die Person mit dem Systemwissen verlässt das Unternehmen
  • Das Überwachungsaudit steht in wenigen Wochen an
  • Niemand weiß, wo die Nachweise der letzten Jahre liegen
  • Die Nachbesetzung dauert länger als die nächste Frist

Ein Managementsystem besteht aus Prozessen, nicht aus einer Person. Die Abläufe laufen weiter, die Dokumente liegen in der Lenkung, die Nachweise entstehen im Tagesgeschäft. Was mit der Person tatsächlich geht, ist nicht die Rolle — es ist das Wissen: Zugänge, Fristen, mündliche Zusagen, Ablageorte, die nie jemand aufgeschrieben hat. Genau dort müssen Sie in den ersten Tagen ansetzen, nicht bei der Stellenausschreibung.

Die zweite Entlastung: Die meisten Unternehmen müssen gar nicht sofort einen neuen Beauftragten benennen. Was die Norm verlangt und was das Gesetz verlangt, sind zwei verschiedene Dinge — und genau an dieser Unterscheidung entscheidet sich, wie eilig es wirklich ist. Bei einigen Funktionen läuft eine Frist, bei den meisten nicht.

Diese Seite ist deshalb nach Dringlichkeit geordnet und nicht als Projektplan: erst, was in den ersten Tagen zu sichern ist, dann die Entscheidung über die Nachfolge, dann der Fall, dass ein Audittermin schon steht.

Was die Norm verlangt — und was das Gesetz

Den Beauftragten der obersten Leitung als Pflichtrolle kennt die ISO 9001 seit der Revision 2015 nicht mehr; der Anhang der Norm führt die Benennung ausdrücklich als nicht mehr verwendet auf. Die zugehörigen Verantwortungen und Befugnisse weist die oberste Leitung seither nach Klausel 5.3 zu. Bei der ISO 14001 und der ISO 45001 ist es genauso — deren Anhänge nennen ausdrücklich drei zulässige Varianten: eine Person, mehrere Personen gemeinsam oder ein Mitglied der obersten Leitung.

Zwei Ausnahmen gibt es im Normenbereich. Die ISO 50001 verlangt ein Energiemanagement-Team — in kleinen Häusern darf das eine einzelne Person sein, aber die Leitung muss ihm Verantwortung und Befugnis zuweisen. Und in den Branchennormen lebt die Rolle weiter: Die EN 9100 behält den Beauftragten der obersten Leitung, die ISO 13485 verlangt einen Beauftragten der Leitung, der Mitglied der Leitung sein muss.

Umgekehrt gibt es gesetzlich bestellte Funktionen, die nicht einfach vakant bleiben dürfen — und bei einigen muss die Behörde sogar erfahren, dass die Person gegangen ist. Die folgende Übersicht stellt beides gegenüber; an der unteren Hälfte entscheidet sich die Dringlichkeit:

Funktion Grundlage Muss besetzt sein? Anzeige an die Behörde?
Aus der Norm — von der Leitung frei zuzuweisen
Systemrolle nach ISO 9001, 14001, 45001 Klausel 5.3 der jeweiligen Norm nein Die Leitung weist die Aufgaben zu — einer Person, mehreren oder sich selbst
Energiemanagement-Team (ISO 50001) ISO 50001:2018, Klausel 5.3 ja Ein Team ist einzurichten; in kleinen Häusern genügt eine Person
Aus dem Gesetz — Bestellpflicht, teils mit Anzeige
Datenschutzbeauftragter Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG ja unter anderem ab 20 Personen mit ständiger automatisierter Verarbeitung Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO) — nach einem Wechsel erneut
Fachkraft für Arbeitssicherheit § 5 ASiG ja schriftlich zu bestellen, soweit erforderlich keine Anzeige an eine Behörde nach ASiG
Betriebsarzt § 2 ASiG ja schriftlich zu bestellen, soweit erforderlich keine Anzeige an eine Behörde nach ASiG
Sicherheitsbeauftragte § 22 SGB VII gestaffelt seit 29.05.2026 neu geregelt — siehe den Kasten unter der Tabelle
Abfallbeauftragter § 59 KrWG ja unverzüglich zu bestellen, wenn erforderlich Bestellung, Aufgabenänderung und Abberufung anzeigen: § 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
Immissionsschutzbeauftragter § 53 BImSchG, 5. BImSchV ja bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit die 5. BImSchV sie erfasst Bestellung, Aufgabenänderung und Abberufung anzeigen: § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
Störfallbeauftragter § 58a BImSchG ja wenn erforderlich Anzeige über die Verweisung: § 58c Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
Gewässerschutzbeauftragter § 64 WHG ja wer täglich mehr als 750 m³ Abwasser einleiten darf — die erlaubte Menge zählt, nicht die tatsächliche Anzeige über die Verweisung: § 66 WHG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
Gefahrgutbeauftragter § 3 GbV ja sobald dem Unternehmen Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind — außer der Unternehmer nimmt die Funktion selbst wahr keine eigene Anzeige — Name nur auf Verlangen der Behörde (§ 9 Abs. 4 GbV)
Laserschutzbeauftragter § 5 OStrV ja vor Betriebsaufnahme von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 schriftlich zu bestellen keine Anzeige an eine Behörde
Strahlenschutzbeauftragter § 70 StrlSchG ja unverzüglich und schriftlich zu bestellen Bestellung, Änderung und Ausscheiden der Behörde mitteilen (§ 70 Abs. 4 StrlSchG)

Sicherheitsbeauftragte: seit dem 29. Mai 2026 neu gestaffelt

Der § 22 SGB VII ist 2026 geändert worden, und die verbreitete Kurzfassung „Pflicht ab 50 Beschäftigten“ greift zu kurz. Tatsächlich gilt gestaffelt:

  • Ab 50 Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen, in einer Zahl, die sich nach Gefahren und Beschäftigtenzahl richtet.
  • Mehr als 20 und weniger als 50: ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
  • Ab 50, aber unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung: ein einzelner Sicherheitsbeauftragter genügt — eine Pflicht für kleinere Betriebe entsteht daraus nicht.
  • Unabhängig davon kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.

Wer dreißig Beschäftigte hat und nur die Zahl 50 liest, hält sich zu Unrecht für nicht betroffen. Maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung. Ob eine Funktion in Ihrem Betrieb „erforderlich“ ist, entscheidet sich am Einzelfall — und genau dort liegt bei den meisten Positionen die eigentliche Frage. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie eine Stelle unbesetzt lassen.

Was mit der Person dagegen sicher nicht aussetzt, sind die Rechtspflichten selbst: Prüffristen, Unterweisungen, Genehmigungsauflagen und Meldetermine laufen personenunabhängig weiter. Ein Rechtskataster hält sie zentral fest, damit sie nicht am Wissen eines Einzelnen hängen — wie sich Pflichten in den Griff bekommen lassen, beschreibt der Praxisleitfaden auf rechtskataster.com.

Die ersten Tage: sichern, was sonst verloren geht

Knapp ist nicht die Rolle, sondern die Zeit, in der die Person noch erreichbar ist. Jeder Tag, an dem Zugänge, Fristen und Ablageorte nicht gesichert werden, ist unwiederbringlich — danach rekonstruieren Sie mühsam, was ein Gespräch in zwei Stunden geklärt hätte.

Tag 1–2 · Zugänge und Konten sichern

Beteiligte: IT, Leitung. Passwort-Safe, E-Mail-Postfach, das Portal der Zertifizierungsstelle, Behördenzugänge, die Dokumentenlenkung. Erledigt, wenn ein zweiter Mensch alles öffnen kann — geprüft, nicht angenommen.

Erste Woche · Fristen und Termine sammeln

Beteiligte: Leitung, Fachbereiche. Der Kalender der Person und alles Wiederkehrende: internes Audit, Managementbewertung, Unterweisungen, Prüffristen, Behördentermine, der nächste Audittermin. Erledigt, wenn eine Terminliste mit je einem Verantwortlichen existiert.

Erste Woche · Offene Maßnahmen übernehmen

Beteiligte: Fachbereiche. Die Maßnahmenliste aus dem letzten Audit, offene Abweichungen, laufende Projekte. Erledigt, wenn jede Maßnahme einen neuen Eigentümer und einen Termin hat — sonst verfallen sie still bis zum nächsten Audit.

Erste Woche · Nachweise orten

Beteiligte: IT, Verwaltung. Auditberichte, Managementbewertungen, Unterweisungsnachweise, Kalibrierscheine. Die eigentliche Frage lautet: Was davon liegt ausschließlich im Postfach dieser einen Person? Erledigt, wenn die Nachweise zentral und ohne diese Person auffindbar sind.

Erste bis zweite Woche · Kontakte benennen

Beteiligte: Leitung. Zertifizierungsstelle, Behörden, Berufsgenossenschaft, externe Dienstleister. Erledigt, wenn eine Kontaktliste existiert und die wichtigsten Stellen wissen, wer künftig für Sie spricht. Bei gesetzlich bestellten Funktionen gehört hierher auch die fällige Anzeige.

Solange die Person erreichbar ist · Mündliches Wissen festhalten

Beteiligte: Leitung, Nachfolge. Zusagen gegenüber Auditor und Behörde, laufende Absprachen, das ungeschriebene „so machen wir das hier“. Erledigt, wenn das Übergabegespräch protokolliert und beidseitig unterschrieben ist.

Das Übergabegespräch, das wirklich hilft

Ist die Person noch erreichbar, führen Sie ein strukturiertes Gespräch — und zwar in dieser Reihenfolge, weil sie vom Dringlichsten zum Nachschlagbaren geht: erst Termine und Fristen, dann offene Verpflichtungen gegenüber Zertifizierer und Behörden, dann die Ablageorte, dann die externen Ansprechpartner, zuletzt die Eigenheiten des Systems — was der Auditor jedes Mal sehen will und wo es beim letzten Mal hakte. Das Ergebnis ist ein Protokoll, von beiden Seiten unterschrieben.

Ist die Person nicht mehr verfügbar, rekonstruieren Sie aus vier Quellen. Der letzte Auditbericht ist der beste Einstieg, weil er Termine, Feststellungen und die Struktur des Systems in einem Dokument bündelt. Dazu kommen der Kalender, das E-Mail-Archiv und die Protokolle der Managementbewertung. Aus diesen vieren lässt sich der Zustand eines Systems in wenigen Tagen wiederherstellen — vorausgesetzt, das Postfach wurde nicht schon archiviert.

Vier Wege aus der Vakanz

Keiner ist von vornherein richtig. Was passt, hängt an der Normenzahl, an den Standorten, an der Branche — und vor allem an der Zeit bis zum nächsten Audit.

Nachbesetzen

Eigene Fachkraft einstellen
Passt bei
Mehrere Normen, mehrere Standorte, anspruchsvolle Branche.
Greift in
3–6 Monate bis zur Arbeitsfähigkeit
Haken
Der Markt für erfahrene Beauftragte ist dünn. Und die Einarbeitung braucht jemanden, der das System erklären kann — genau die Person, die gerade fehlt.

Intern aufbauen

Vorhandene Person qualifizieren
Passt bei
Es gibt eine fachlich geeignete zweite Person, und das Tagesgeschäft lässt Luft.
Greift in
6–12 Monate bis zur selbstständigen Führung
Haken
Die Rolle kommt zum Tagesgeschäft dazu. Ohne echtes Stundenbudget entsteht Halbwissen, und das ist im Audit schlechter als offene Lücken.

Extern überbrücken

Rolle befristet übernehmen lassen
Passt bei
Das Audit rückt näher, oder die Nachbesetzung läuft noch.
Greift in
greift erfahrungsgemäß in 2–4 Wochen
Haken
Es braucht einen internen Ansprechpartner, und die Kosten laufen, solange die Überbrückung dauert.

Dauerhaft auslagern

Rolle nicht wieder intern besetzen
Passt bei
Kleine Häuser mit einer Norm, bei denen die Rolle nie eine volle Stelle war.
Greift in
dauerhaft, mit fester monatlicher Größenordnung
Haken
Auslagern lässt sich die Arbeit, nicht die Verantwortung — die bleibt bei der obersten Leitung.

Zur Einordnung, ausdrücklich als Größenordnung und nicht als Angebot: Eine dauerhafte Auslagerung bewegt sich bei einem kleinen System mit einer Norm bei wenigen hundert Euro monatlich, bei mehreren Normen oder Standorten im vierstelligen Bereich. Belastbar wird das erst nach einer Bestandsaufnahme, weil der Aufwand am Zustand des Systems hängt und nicht an der Mitarbeiterzahl. Den Aufbau einer internen Nachfolge begleitet die Beratung; die befristete oder dauerhafte Übernahme der Rolle leisten externe Beauftragte, für den Datenschutz der externe Datenschutzbeauftragte — dort ist die externe Besetzung oft der einzige kurzfristig tragfähige Weg, weil die Stelle anders als die Systemrolle nicht vakant bleiben darf.

Wenn das Audit schon im Kalender steht

Das ist der häufigste Anruf: Überwachungsaudit in sechs bis zehn Wochen, und niemand im Haus kann es vorbereiten. In dieser Zeit ist mehr möglich, als es sich anfühlt. Eine externe Überbrückung greift erfahrungsgemäß in zwei bis vier Wochen. Das interne Audit lässt sich extern vergeben — gefordert ist nur, dass niemand den eigenen Bereich auditiert. Und die Managementbewertung holen Sie mit der Leitung und externer Zuarbeit nach; delegierbar ist sie nicht, aber vorbereiten kann sie jemand anders.

Was der Auditor tatsächlich erwartet

Keine perfekt besetzte Organisation, sondern ein laufendes System: Das interne Audit hat stattgefunden, die Managementbewertung wurde gehalten, Maßnahmen werden bearbeitet, Nachweise sind auffindbar. Ein unbesetzter Posten kostet kein Zertifikat. Kritisch wird es, wenn das System sichtbar stehen bleibt — wenn also Termine verstreichen, weil niemand sie übernommen hat.

Die Zertifizierungsstelle informieren Sie früh und sachlich: ein Anruf bei der Disposition, Wochen vorher. Ein Wechsel ist dort Alltag; problematisch wirkt er nur, wenn der Auditor ihn im Audit selbst entdeckt.

Einen Termin zu verschieben ist möglich, aber es ist die Entscheidung der Zertifizierungsstelle, und der Spielraum ist enger, als viele annehmen: Nach ISO/IEC 17021-1, Klausel 9.1.3.3, muss in jedem Kalenderjahr mindestens ein Überwachungsaudit stattfinden; nur im Rezertifizierungsjahr tritt das Rezertifizierungsaudit an seine Stelle. Ein ausgefallenes Jahr lässt sich nicht durch eine Verschiebung ins nächste heilen — dann kommen Aussetzung oder Entzug des Zertifikats in Betracht. Früh anfragen kostet nichts; kurzfristig absagen kann Gebühren auslösen.

War das System noch im Aufbau, als die Person ging, hilft die Seite Erstzertifizierung beim Wiederaufsetzen. Steht zusätzlich eine Normumstellung an, finden Sie den Fahrplan unter Die Norm wird revidiert.

Vorsorge: damit der nächste Ausfall keiner ist

Fünf Maßnahmen, die wenig kosten und im Ernstfall Wochen sparen. Eine Stellvertretung benennen und tatsächlich einarbeiten, nicht nur auf dem Organigramm. Ein Rollenprofil als gelenktes Dokument führen, mit Aufgaben, Fristen, Zugängen und Kontakten. Nachweise zentral ablegen statt im Postfach einer Person. Eine zweite Person regelmäßig in die internen Audits mitnehmen, damit das Systemwissen verteilt ist. Und eine Übergabe-Checkliste erstellen, solange niemand sie braucht — genau dann entsteht sie vollständig.

Die fünf Stolpersteine aus der Praxis

1

Erst nachbesetzen, dann sichern

Was schiefgeht
Die Suche läuft, während Zugänge, Fristen und Ablageorte unbeachtet verfallen.
Früh erkennbar
Die erste Amtshandlung der neuen Person ist die Frage nach Passwörtern.
Was hilft
Umdrehen: erst sichern, dann besetzen. Die Sicherung dauert Tage, die Besetzung Monate.
2

Gesetzliche Anzeigen übersehen

Was schiefgeht
Der Immissionsschutz- oder Strahlenschutzbeauftragte geht, und die Abberufung wird der Behörde nicht angezeigt.
Früh erkennbar
Die letzte Anzeige liegt Jahre zurück, und niemand weiß, wer sie damals gemacht hat.
Was hilft
Die Tabelle oben durchgehen — bei den Umweltbeauftragten ist ausdrücklich auch die Abberufung anzuzeigen.
3

Internes Audit und Managementbewertung fallen still aus

Was schiefgeht
„Macht ja sonst keiner“ — und der Jahresplan verstreicht unbemerkt.
Früh erkennbar
Der Termin für das interne Audit rückt näher, ohne dass ihn jemand übernommen hat.
Was hilft
Beide Termine sofort neu verankern: das interne Audit notfalls extern vergeben, die Managementbewertung mit der Leitung fest terminieren.
4

Die Zertifizierungsstelle erfährt es im Audit

Was schiefgeht
Was nur Unsicherheit war, wirkt wie Verschweigen.
Früh erkennbar
Im Auditplan steht noch der Name der Person, die seit Monaten weg ist.
Was hilft
Ein kurzer Anruf bei der Disposition, Wochen vorher. Ein Wechsel ist dort Alltag.
5

Das Wissen liegt im Postfach

Was schiefgeht
Die Nachweise existieren, aber niemand findet sie — und das Postfach wird nach Ablauf der Frist archiviert.
Früh erkennbar
Die erste Suche im Unternehmen lautet „Auditbericht“ oder „Passwort“.
Was hilft
Das Postfach systematisch auswerten, bevor es archiviert wird. Als Vorsorge: zentrale Ablage statt persönlicher Postfächer.

Häufige Fragen

Muss jetzt sofort jemand benannt werden?

Müssen wir sofort einen neuen Beauftragten benennen?
Für das Managementsystem meist nicht: ISO 9001, ISO 14001 und ISO 45001 kennen die Pflichtrolle des Beauftragten der obersten Leitung nicht mehr — die Leitung weist die Aufgaben zu, an eine Person, an mehrere oder an sich selbst. Anders bei gesetzlich bestellten Funktionen wie Datenschutz, Strahlenschutz oder Abfall: Dort gilt die Bestellpflicht fort, teils mit Anzeige an die Behörde. Und die ISO 50001 verlangt ein Energiemanagement-Team.
Verlieren wir unser Zertifikat, wenn die Stelle vorübergehend unbesetzt ist?
Nein. Geprüft wird, ob das System läuft: internes Audit durchgeführt, Managementbewertung gehalten, Maßnahmen bearbeitet, Nachweise vorhanden. Ein unbesetzter Posten kostet kein Zertifikat. Kritisch wird es erst, wenn diese Nachweise ausfallen — wenn das System also sichtbar stehen bleibt, weil niemand die Termine übernimmt.
Kann die Geschäftsführung die Rolle selbst übernehmen?
Ja. Die Anhänge der Normen nennen ausdrücklich die Zuweisung an ein Mitglied der obersten Leitung als zulässige Variante. Die Managementbewertung ist ohnehin Leitungssache und nicht delegierbar. Nur beim internen Audit gibt es eine Grenze: Niemand darf den eigenen Verantwortungsbereich auditieren — hier hilft eine andere Person oder ein externer Auditor.

Audit und Zertifizierungsstelle

Was sagen wir der Zertifizierungsstelle — und wann?
Früh und sachlich: ein Anruf oder eine kurze Nachricht an die Disposition, sobald absehbar ist, dass die Rolle länger vakant bleibt. Ein Wechsel ist für Zertifizierungsstellen Alltag. Problematisch wirkt er nur, wenn der Auditor ihn im Audit selbst herausfindet — dann sieht es nach Verschweigen aus, obwohl es meist nur Unsicherheit war.
Können wir das Überwachungsaudit verschieben?
Das entscheidet die Zertifizierungsstelle, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Spielraum ist außerdem begrenzt: Nach ISO/IEC 17021-1, Klausel 9.1.3.3, muss in jedem Kalenderjahr mindestens ein Überwachungsaudit stattfinden; nur im Rezertifizierungsjahr tritt das Rezertifizierungsaudit an seine Stelle. Wird diese Grenze gerissen, kommen Aussetzung oder Entzug des Zertifikats in Betracht. Früh anfragen kostet nichts, kurzfristig absagen kann Gebühren auslösen.

Nachfolge und Kosten

Wie lange dauert es, jemanden intern aufzubauen?
Als Erfahrungswert sechs bis zwölf Monate bis zur selbstständigen Führung des Systems, inklusive Qualifizierung und begleiteter Audits — vorausgesetzt, das Tagesgeschäft lässt dafür Zeit. Wo diese Voraussetzung fehlt, dauert es deutlich länger. Für die Übergangszeit lässt sich der Aufbau mit einer externen Überbrückung kombinieren.
Womit müssen wir bei einer Überbrückung rechnen?
Das hängt von Normenzahl, Standorten und Betriebsgröße ab. Ausdrücklich nur als Größenordnung und nicht als Angebot: wenige hundert Euro monatlich für ein kleines System mit einer Norm, vierstellig bei mehreren Normen oder Standorten. Belastbar wird eine Zahl erst nach einer Bestandsaufnahme, weil der Aufwand am Zustand des Systems hängt, nicht an der Mitarbeiterzahl.
Was ist mit dem Datenschutzbeauftragten — gilt da dasselbe?
Nein, das ist der wichtigste Unterschied. Die Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG läuft weiter, und die Kontaktdaten sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen — nach einem Wechsel also erneut. Die Stelle darf nicht einfach vakant bleiben. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist hier der übliche Weg, weil er kurzfristig verfügbar ist.
Quellen und Prüfstand

Geprüft am 13.09.2026. Gesetzestexte: Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG, §§ 2 und 5 ASiG, § 22 SGB VII in der seit dem 29.05.2026 geltenden Fassung, §§ 59 und 60 KrWG, §§ 53, 55 und 58a bis 58c BImSchG, §§ 64 und 66 WHG, §§ 3 und 9 GbV, § 5 OStrV, § 70 StrlSchG. Normen: ISO 9001:2015 (Anhang A und Klausel 5.3), ISO 14001 und ISO 45001 (jeweils Klausel 5.3 und der zugehörige Anhangsabschnitt), ISO 50001:2018 (Klausel 5.3 und Begriff 3.2.5), EN 9100, ISO 13485, ISO/IEC 17021-1:2015 (Klausel 9.1.3.3 jährliche Überwachung, 9.6.5 Aussetzung und Entzug).

Ausdrücklich präzisiert: Die Anzeigepflicht steht weder in § 66 WHG noch in § 58c BImSchG selbst — beide verweisen nur; maßgeblich ist jeweils § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Beim Gewässerschutzbeauftragten kommt es auf die Abwassermenge an, die eingeleitet werden darf, nicht auf die tatsächlich eingeleitete. Und für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gibt es keine eigene gesetzliche Meldepflicht; die Mitteilung eines Wechsels folgt aus der Pflicht, der Aufsichtsbehörde zutreffende Kontaktdaten mitzuteilen.

Nicht in die Tabelle aufgenommen: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird von den Unfallversicherungsträgern einzeln in Kraft gesetzt, und die Termine unterscheiden sich — bei BG RCI, BGN und BG Verkehr seit dem 01.01.2026, bei der BGW seit dem 01.06.2026 mit Übergangsfrist bis zum 31.05.2027. Ein bundesweit einheitliches Datum gibt es nicht; maßgeblich ist die Bekanntmachung Ihres Trägers.

Erfahrungswerte, nicht aus einem Regelwerk: die Zeitangaben zu den vier Wegen aus der Vakanz, die Vorlaufzeiten und die Kostengrößenordnungen. Sie stammen aus der Projektpraxis. Die Angaben zu gesetzlichen Bestellpflichten ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall — ob eine Funktion in Ihrem Betrieb erforderlich ist, hängt an Anlagen, Tätigkeiten und Gefährdungsbeurteilung.

Fachlich geprüft, Stand 13.09.2026. Alle weiteren Vorhaben im Themenüberblick.

Wenn der Audittermin steht und die Rolle nicht besetzt ist

Rufen Sie an, bevor Sie den Termin verschieben. In den meisten Fällen lässt sich ein Überwachungsaudit auch mit einer Überbrückung halten — das ist günstiger als eine Verschiebung und ruhiger als ein Audit ohne Vorbereitung.