LkSG 2026: Was die Novelle ändert — und welche Pflichten bleiben
Im September 2025 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Im Kern entfällt die Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) — rückwirkend zum 1. Januar 2023, sofern der Entwurf so verabschiedet wird. Für Zulieferer mittelständischer Größenordnung ändert sich praktisch nichts: Die Zusicherungskaskade der Konzernkunden läuft weiter, Fragebögen und Audits kommen weiter. Wichtiger als je zuvor ist die Dokumentation — denn sie bleibt ausdrücklich bestehen und ist längst Prüfgegenstand bei Kundenaudits.
Das Wichtigste in Kürze
- ›Die Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) entfällt rückwirkend zum 1.1.2023 — nach dem Regierungsentwurf.
- ›Das BAFA nimmt bereits jetzt keine Berichte mehr entgegen und prüft sie nicht mehr.
- ›Alle übrigen Pflichten — inklusive der 7-jährigen Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) — bleiben vollständig in Kraft.
- ›Für Zulieferer ändert sich praktisch nichts: Die Zusicherungskaskade (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG) läuft weiter.
Rechtsstand Oktober 2026: Wo das Verfahren steht
Die Bundesregierung hat im September 2025 den Entwurf eines Änderungsgesetzes beschlossen (BT-Drs. 21/2474). Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch — die Novelle ist damit noch nicht in Kraft. Im tagesaktuellen Gesetzestext hat die Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) formal weiter Bestand; faktisch wird sie jedoch nicht mehr vollzogen, denn das BAFA nimmt bereits jetzt keine Berichte mehr entgegen und prüft sie nicht mehr.
Die Novelle ist als Übergangslösung konzipiert: Sie soll die deutsche Regelung an die Logik der EU-Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) annähern, bis diese in deutsches Recht umgesetzt ist.
Wer ist betroffen — direkt und indirekt
≥ 1.000 Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 LkSG)
Das Gesetz gilt für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Diese Unternehmen treffen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 LkSG unmittelbar — inklusive Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren und Dokumentation.
Jeder Zulieferer (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG)
Unterhalb der 1.000-Mitarbeiter-Schwelle sind Sie nicht direkt adressiert — aber Ihre Konzernkunden sind es. Über die vertragliche Zusicherungskaskade (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG) werden die Erwartungen an die gesamte Lieferkette weitergegeben.
Deshalb bekommt auch ein 200-Mann-Betrieb Fragebögen zur Lieferkette, Verhaltenskodex-Anfragen und Audit-Ankündigungen — nicht vom Gesetz, sondern von den Kunden. Wer die Antworten strukturiert vorbereitet hat, macht daraus einen Nachweis-Vorteil gegenüber dem Wettbewerb.
Die neun Sorgfaltspflichten im Überblick
| § | Pflicht | Status nach Novelle |
|---|---|---|
| § 4 | Risikomanagement etablieren und betriebsinterne Zuständigkeit festlegen | bleibt |
| § 5 | Risikoanalyse durchführen — jährlich und anlassbezogen (§ 5 Abs. 4) | bleibt |
| § 6 Abs. 2 | Grundsatzerklärung abgeben | bleibt |
| § 6 Abs. 3 | Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich | bleibt |
| § 6 Abs. 4 | Prävention bei Zulieferern: Zusicherung, Weitergabe der Erwartungen, Schulung, risikobasierte Kontrollen | bleibt |
| § 7 Abs. 2 | Abhilfemaßnahmen — bei Verstößen Konzept mit Zeitplan | bleibt |
| § 8 | Beschwerdeverfahren einrichten | bleibt |
| § 9 | Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern | bleibt |
| § 10 Abs. 1 | Dokumentation der Pflichterfüllung — 7 Jahre Aufbewahrung | bleibt |
| § 10 Abs. 2 | Bericht an das BAFA | entfällt (Entwurf) |
Auch ohne den jährlichen Bericht bleiben Sie zur lückenlosen Dokumentation Ihrer Pflichterfüllung verpflichtet — sieben Jahre lang. Die übrigen Pflichten sind nach wie vor Ihr Pflichtprogramm. Und genau diese Nachweise fragen Kundenaudits ab, lange bevor eine Behörde jemals wieder einen Bericht liest.
Was die Novelle konkret ändert
Nach dem Regierungsentwurf entfällt die Berichtspflicht an das BAFA (§ 10 Abs. 2 LkSG) — rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Bußgeldvorschriften (§ 24 LkSG) werden entsprechend angepasst, damit für einen nicht mehr geschuldeten Bericht auch kein Verstoß geahndet werden kann. Bis zum Inkrafttreten gilt: Der Gesetzestext enthält die Pflicht formal noch, das BAFA handhabt sie faktisch nicht mehr.
Konkret
Dokumentationspflicht (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) sind zwei verschiedene Dinge. Wer nicht mehr berichten muss, muss trotzdem sieben Jahre dokumentieren — und Kundenaudits fragen genau diese Nachweise ab: Risikoanalysen, Grundsatzerklärung, Beschwerdeverfahren, Abhilfekonzepte. Der Bericht war ohnehin nur die öffentliche Spitze der Dokumentationspyramide.
Was Zulieferer jetzt erwartet
Verhaltenskodex-Zusicherung unterschreiben
Ihre Konzernkunden lassen sich den Verhaltenskodex vertraglich zusichern (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG). Lesen Sie den Kodex, bevor Sie unterschreiben, und dokumentieren Sie, wie Sie ihn intern umsetzen — das ist die Grundlage für jede weitere Anfrage.
Erwartungen an eigene Vorlieferanten weiterreichen
Die Kaskade endet nicht bei Ihnen: Sie geben die Erwartungen Ihrer Kunden an Ihre eigenen Lieferanten weiter. Ein eigener Lieferantenkodex mit klaren Anforderungen erspart Ihnen in jeder Audit-Runde die Erklärung, warum Ihre Kette „außerhalb des Blicks“ liegt.
Schulungen dulden und selbst durchführen
Kunden dürfen risikobezogene Schulungen anbieten oder verlangen. Wer eigene Schulungsnachweise vorlegen kann, diktiert Tempo und Inhalt — statt sie von der Konzernseite vorgegeben zu bekommen.
Risikobasierte Kontrollen und Audits dulden
Zu den Pflichten Ihrer Kunden gehören risikobasierte Kontrollen (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG). Ein geordnetes Rechte- und Dokumentenmanagement macht aus einer angekündigten Kontrolle einen belegbaren Bestätigungsfall für Ihre Arbeit.
Bei Verstößen: Abhilfekonzept mit Zeitplan mittragen
Tritt in Ihrer Lieferkette ein Verstoß auf, muss Ihr Kunde ein Konzept mit Zeitplan vorlegen (§ 7 Abs. 2 LkSG). Zulieferer, die selbst Ursachenanalyse und Korrekturmaßnahmen strukturiert aufsetzen können, bleiben in der Lieferkette — auch nach einem Vorfall.
Einrasten ins Managementsystem
LkSG-Pflichten sind keine Zusatzaufgabe, sondern bindende Verpflichtungen — und die gehören in Ihr Rechtskataster und damit in Ihr Managementsystem. Wer ein ISO-System betreibt, hat die Ankerpunkte bereits stehen: bindende Verpflichtungen auswerten (ISO 14001, Kap. 6.1.3), Gefährdungsbeurteilung und Beteiligung (ISO 45001), Risikomanagement und Lieferantensteuerung (ISO 9001). In all diese Systeme rastet das LkSG sauber ein — es werden Inhalte ergänzt, keine Prozesse neu gebaut. Wer kein Managementsystem hat, muss dagegen acht Prozesse vollständig neu aufbauen. Wie solch ein Pflichtenmanagement grundsätzlich funktioniert, erklären wir im Artikel Pflichtenmanagement einfach erklärt.
Praxis-Checkliste: 6 Punkte
- ✓Direkte Betroffenheit prüfen. Liegt die 1.000-Mitarbeiter-Schwelle (§ 1 Abs. 1 LkSG) in Ihrer Reichweite — auch über die Einrechnung von Leiharbeitnehmern? Dann gelten die Sorgfaltspflichten unmittelbar.
- ✓Risikoanalyse-Termin einstellen. Die Risikoanalyse ist jährlich und bei Anlass durchzuführen (§ 5 Abs. 4 LkSG). Ein fester Termin im QM-Jahresprogramm verhindert, dass sie nur in Auditphasen fällt.
- ✓Grundsatzerklärung prüfen. Ist Ihre Erklärung aktuell und von der Geschäftsführung gezeichnet (§ 6 Abs. 2 LkSG)? Eine veraltete Erklärung ist im Kundenaudit ein vermeidbarer Befund.
- ✓Beschwerdekanal verproben. Ist das Verfahren erreichbar und die Verfahrensordnung öffentlich zugänglich (§ 8 LkSG)? Ein Kanal ohne dokumentierten Prozess erzeugt bei der ersten Prüfung mehr Fragen als er beantwortet.
- ✓Dokumentationsordner aufbauen. Stellen Sie ihn auf die 7-Jahres-Frist ein (§ 10 Abs. 1 LkSG) — die Berichtspflicht ändert daran nichts, und die Nachweise fragen Kunden ab.
- ✓Playbook für Kundenanfragen festlegen. Wer in Ihrem Haus beantwortet Fragebögen, mit welchen Nachweisen und in welcher Frist? So bleibt die Antwort konsistent und belegbar.
Häufige Fragen zur LkSG-Novelle
Muss ich 2026 noch einen LkSG-Bericht abgeben?
Faktisch nicht: Das BAFA nimmt bereits jetzt keine Berichte mehr entgegen und prüft sie nicht mehr. Der Regierungsentwurf sieht die rückwirkende Streichung der Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) zum 1. Januar 2023 vor. Aber: Die Dokumentationspflicht (§ 10 Abs. 1 LkSG) bleibt unverändert bestehen — und genau deren Nachweise verlangen Ihre Kunden beim Audit.
Gilt das LkSG für mich mit unter 1.000 Beschäftigten?
Direkt nein — der Schwellenwert liegt bei in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG). Indirekt aber ja: Ihre Konzernkunden unterliegen dem Gesetz und geben ihre Erwartungen über die Zusicherungskaskade (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG) an Sie weiter — als Verhaltenskodex-Zusicherung, Schulung und Duldung von Kontrollen.
Was bleibt von der Dokumentationspflicht?
Alles. § 10 Abs. 1 LkSG bleibt unverändert: Sie dokumentieren die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten und bewahren die Unterlagen sieben Jahre auf. Die Berichtspflicht war nur die öffentliche Auswertung dieser Dokumentation — ihre Basis bleibt Ihr Prüfgegenstand bei Kundenaudits.
Was kommt mit der CSDDD?
Die EU-Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie wird in deutsches Recht umgesetzt; die LkSG-Novelle ist die Übergangslösung dorthin. Wer die LkSG-Kernpflichten — Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation — sauber umsetzt, ist für die CSDDD-Logik bereits gerüstet. Details dazu in unserem CSDDD-Artikel hier im Blog.
Was muss ich als Zulieferer konkret liefern?
Vertragliche Kodex-Zusicherung, Weitergabe der Erwartungen an Ihre eigene Kette, Schulungsnachweise und die Duldung risikobasierter Kontrollen. Im Kern zählt belegbare Dokumentation statt Selbstauskunft aus dem Handgelenk — wer Nachweise strukturiert vorhält, beantwortet jeden Fragebogen in Minuten statt Tagen.
Fazit
- 01Die Berichtspflicht entfällt — der Rest bleibt.
- 02Die Dokumentation ist der neue Prüfgegenstand — sieben Jahre Aufbewahrung, abgefragt in jedem Kundenaudit.
- 03Für Zulieferer ändert die Novelle praktisch nichts — die Zusicherungskaskade läuft über Verträge, nicht über das BAFA.
- 04Wer ins Managementsystem einrastet, ist auch für die CSDDD gerüstet — die Novelle ist nur die Übergangslösung dorthin.
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Quellen: LkSG §§ 1, 3–10, 24 (rechtskataster.com, tagesaktueller Gesetzestext); Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes, BT-Drs. 21/2474 (September 2025); BAFA-Weisung zur Berichtspflicht. Stand: 07.10.2026.