PPWR — Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Ihren Managementsystemen
Sie bauen Sondermaschinen. Sie versenden Ersatzteile in Kartons, die Sie beim Verpackungsgroßhandel kaufen. Sie kleben Ihr Adressetikett darauf und geben das Paket dem Spediteur. Sie denken: Verpackungsverordnung — das ist was für die Folienhersteller, für die PET-Flaschen-Industrie, für den Lebensmitteleinzelhandel. Sie haben nie eine Verpackung entwickelt. Sie haben nie eine Verpackung unter eigenem Namen produziert. Sie irren sich.
PPWR: Die Kernaussagen
- ✅ Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat — ohne nationale Umsetzung.
- ✅ Sie erfasst alle Verpackungen unabhängig vom Material und Verwendungszweck — von der Transportverpackung bis zur Serviceverpackung.
- ✅ Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt, gilt als Erzeuger im Sinne der Verordnung — auch ohne eigene Produktion.
- ✅ Die PPWR ist eine bindende Verpflichtung im Sinne von ISO 14001 Abschnitt 6.1.3. Fehlt sie im Rechtskataster, droht im nächsten Audit eine Abweichung.
- ✅ Ab Tag eins gelten Stoffbeschränkungen, Kennzeichnungspflichten und die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung.
- ✅ Das deutsche VerpackG wird durch das VerpackDG abgelöst — LUCID, ZSVR und duale Systeme bleiben bestehen.
Was die PPWR ist — und warum sie eine Verordnung und keine Richtlinie ist
Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle — kurz PPWR, für Packaging and Packaging Waste Regulation — tritt am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Sie ersetzt die Richtlinie 94/62/EG, die seit 1994 den Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union vorgab.
Der Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie ist kein juristisches Detail. Er bestimmt, was Sie tun müssen und wann. Eine Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden — in Deutschland geschah das durch das Verpackungsgesetz (VerpackG). Eine Verordnung gilt unmittelbar. Sie ist am Stichtag in jedem Mitgliedstaat geltendes Recht, ohne dass ein nationaler Gesetzgeber tätig werden muss. Die PPWR ist eine Verordnung. Das bedeutet: Ab dem 12. August 2026 gelten ihre Anforderungen in jedem EU-Mitgliedstaat direkt. Es gibt keine Umsetzungsfrist, keine nationale Vorlaufzeit, kein Abwarten auf den Bundestag.
Die PPWR regelt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen — von der Stoffauswahl über die Gestaltung, das Inverkehrbringen, die Sammlung und Behandlung bis zum Recycling. Sie gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Einzelhandel, in der Verwaltung oder in Haushalten anfallen (Artikel 2 Absatz 1).
Die Verordnung ändert zudem die Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung) und die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoff-Richtlinie) und hebt die Richtlinie 94/62/EG auf. Wer heute seine Compliance-Pflichten aus dem VerpackG ableitet, muss verstehen: Die rechtliche Grundlage wechselt. Das VerpackG wird durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst, das die PPWR auf nationaler Ebene flankiert.
Zeitstrahl: Was wann gilt
Die PPWR staffelt ihre Anforderungen über mehr als ein Jahrzehnt. Nicht alles wird am 12. August 2026 scharf. Aber mehr, als die meisten Unternehmen erwarten.
| Datum | Pflicht | Betroffene Akteure | Artikel |
|---|---|---|---|
| 11.02.2025 | Inkrafttreten der Verordnung | Alle | — |
| 12.08.2026 | Anwendungsbeginn. Stoffbeschränkungen, Erzeugerangaben auf der Verpackung, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation | Erzeuger, Importeure | Art. 5, 15, 39 |
| 12.08.2026 | Schwermetall-Summengrenzwert 100 mg/kg | Erzeuger, Importeure | Art. 5 Abs. 4 |
| 12.08.2026 | PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontaktverpackungen | Erzeuger, Importeure | Art. 5 Abs. 5 |
| 12.08.2026 | Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG; VerpackDG löst das VerpackG ab | Alle | — |
| 31.12.2026 | Ende der Übergangsfrist für bestehende Systembeteiligungen in Deutschland | Hersteller in Deutschland | VerpackDG |
| 01.01.2028 | Delegierte Rechtsakte zur recyclinggerechten Gestaltung | Erzeuger | Art. 6 Abs. 4 |
| 12.02.2028 | Anforderungen an kompostierbare Verpackungen | Erzeuger | Art. 9 |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung (Piktogramm, QR-Code); Kennzeichnung der Abfallbehälter | Erzeuger, Mitgliedstaaten | Art. 12, 13 |
| 12.02.2029 | Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen | Erzeuger | Art. 12 |
| 01.01.2029 | Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Kunststoffflaschen und Metallbehälter bis 3 l, Sammelziel 90 % | Mitgliedstaaten, Hersteller | Art. 50 |
| 01.01.2030 | Die zweite große Stufe. Recyclingfähigkeit mindestens Stufe C; Mindestrezyklatanteile; Leerraumquote 50 %; Verbote nach Anhang V; Mehrwegquoten | Erzeuger, Hersteller | Art. 6, 7, 24, 25, 29 |
| 01.01.2035 | Zusätzliches Kriterium „in großem Maßstab recycelt" | Erzeuger | Art. 6 |
| 01.01.2038 | Nur noch Leistungsstufen A und B zulässig — Stufe C verliert den Marktzugang | Erzeuger | Art. 6 |
| 01.01.2040 | Erhöhte Rezyklat- und Mehrwegquoten | Erzeuger, Hersteller | Art. 7, 29 |
Ein Vorbehalt gilt für mehrere Termine: Sowohl die harmonisierte Kennzeichnung nach Artikel 12 als auch die Recyclingfähigkeitsanforderungen nach Artikel 6 greifen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungs- beziehungsweise delegierten Rechtsakte, falls diese später kommen als der genannte Stichtag. Planen sollte man trotzdem mit den Daten in der Tabelle — Verschiebungen sind ein Geschenk, kein Fundament.
Zwei Daten tragen die Last: der 12. August 2026 und der 1. Januar 2030. Alles dazwischen ist Vorbereitung. Wer 2030 als fernes Datum liest, sollte die Vorlaufzeiten für Verpackungsentwicklung, Werkzeugbau und Lieferantenqualifizierung gegenrechnen — dann ist 2030 übermorgen.
Der 12. August 2026 ist keine Zukunftsmusik
Ab dem 12. August 2026 gilt: Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der PPWR entsprechen (Artikel 4 Absatz 1). Das ist kein Zielwert. Das ist ein Stichtag.
Was ab diesem Tag konkret gilt:
Stoffbeschränkungen. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Artikel 5 Absatz 4). Dieser Grenzwert gilt für alle Verpackungen, nicht nur für Lebensmittelkontaktmaterialien.
PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontakt. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb folgender Grenzwerte enthalten (Artikel 5 Absatz 5): 25 ppb für jedes einzeln gemessene PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymere PFAS.
Kennzeichnung. Erzeuger müssen auf der Verpackung oder auf einem Datenträger wie einem QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie ihre Postanschrift angeben (Artikel 15 Absatz 6). Die Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein (Artikel 15 Absatz 7).
Identifikationskennzeichen. Verpackungen müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen tragen (Artikel 15 Absatz 5).
EU-Konformitätserklärung. Der Erzeuger muss eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, bevor er Verpackungen in Verkehr bringt (Artikel 39 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2). Die technische Dokumentation muss gemäß Anhang VII erstellt werden.
Konformitätsbewertung. Der Erzeuger muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen und die technische Dokumentation erstellen, bevor er Verpackungen in Verkehr bringt (Artikel 15 Absatz 2).
Marktüberwachung. Bei mutmaßlicher Nichtkonformität muss der Erzeuger die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten und Korrekturmaßnahmen ergreifen (Artikel 15 Absatz 8).
Für Bestände gilt eine Entwarnung, die viele Unternehmen zunächst anders verstanden hatten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der spätere Verkauf. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen als Altbestand weiter bereitgestellt und abverkauft werden. Die Europäische Kommission hat das in ihrer Leitlinie C(2026) 2151 final vom 30. März 2026 ausdrücklich klargestellt.
Zwei Einschränkungen bleiben. Erstens gibt es für alles, was ab dem 12. August 2026 erstmals bereitgestellt wird, keine Übergangsfrist. Zweitens liegt die Nachweislast beim Unternehmen: Wer sich auf die Altbestandsregelung beruft, muss das frühere Inverkehrbringen belegen können — über Rechnungen, Lieferscheine oder Wareneingangsdokumentation. Das ist ein Punkt, den man besser vor dem Audit klärt als darin.
"Erzeuger" — warum der Begriff nicht meint, was Sie denken
Die Definition des Erzeugers in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/40 ist der Punkt, an dem die meisten Unternehmen die PPWR zum ersten Mal persönlich nehmen. Der Wortlaut:
Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch bezeichnet Erzeuger vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.
Der Schlüsselsatz ist: unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke. Wer eine Verpackung unter eigenem Namen auf den Markt bringt, ist Erzeuger — unabhängig davon, wer die Verpackung physisch hergestellt hat. Wer das Produkt eines anderen in einer eigenen Verpackung verkauft, ist Erzeuger. Wer eine Generic-Verpackung kauft, sein Etikett darauf klebt und versendet, ist Erzeuger.
Die Verordnung unterscheidet zudem zwischen Erzeuger (Artikel 3 Nr. 13) und Hersteller (Artikel 3 Nr. 15). Der Hersteller ist derjenige, der für die Entstehung von Verpackungsabfall in einem bestimmten Mitgliedstaat verantwortlich ist — er muss sich registrieren, Systembeteiligungsgebühren zahlen und Rücknahmepflichten erfüllen. Der Hersteller kann der Erzeuger sein, aber auch der Importeur oder der Vertreiber, der verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe e).
🏭 Fallbeispiel 1: Maschinenbau
Ein Sondermaschinenbauer in Sundern versendet eine Anlage in eine Niederlassung in Österreich. Die Anlage wird in Holzpaletten, Folie und Kartons verpackt, die der Maschinenbauer bei einem Verpackungslieferanten kauft. Auf dem Lieferschein steht der Name des Maschinenbauers. Der Maschinenbauer ist Erzeuger im Sinne der PPWR. Er muss sicherstellen, dass die Verpackungen den Stoffbeschränkungen entsprechen, recyclingfähig sind und eine EU-Konformitätserklärung vorliegt — auch wenn er die Verpackungen nicht selbst hergestellt hat.
🚗 Fallbeispiel 2: Automotive-Zulieferer
Ein Tier-2-Zulieferer liefert Kabelbäume an einen IATF 16949-zertifizierten OEM. Die Kabelbäume werden in Mehrwegbehältern transportiert, die der Zulieferer unter eigenem Namen betreibt. Auf den Behältern steht sein Firmenlogo. Der Zulieferer ist Erzeuger dieser wiederverwendbaren Verpackungen. Für Mehrwegverpackungen gelten zusätzliche Pflichten aus Artikel 26 — unter anderem die Anforderung schriftlicher Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b).
📦 Fallbeispiel 3: Onlinehandel / B2B-Versand
Ein B2B-Händler für Elektronikkomponenten bezieht Ware aus Asien, verpackt sie in Deutschland um und versendet an Geschäftskunden in der EU. Er klebt sein eigenes Etikett auf die Versandkartons. Er ist Erzeuger — und gleichzeitig Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe e, weil er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Er muss sich bei der ZSVR im LUCID-Register registrieren, an einem dualen System beteiligen und zusätzlich die PPWR-Konformitätsanforderungen erfüllen.
Der Perspektivwechsel, den die PPWR erzwingt, ist dieser: Verpackungspflichten sind nicht mehr eine Frage der Produktion, sondern der Marktposition. Wer seinen Namen auf die Verpackung setzt, trägt die Verantwortung. Wer das nicht weiß, trägt sie trotzdem.
Die EU-Konformitätserklärung im Detail
Die EU-Konformitätserklärung ist das zentrale Nachweisinstrument der PPWR. Artikel 39 verlangt, dass der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung ausstellt, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde (Artikel 39 Absatz 1). Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen der Verordnung genügen (Artikel 39 Absatz 4).
📋 Inhalt der Konformitätserklärung
Anhang VIII der Verordnung legt den Aufbau fest. Die Konformitätserklärung muss enthalten:
| Nr. | Pflichtangabe | Quelle |
|---|---|---|
| 1 | Eindeutige Kennung der Verpackung | Anhang VIII Nr. 1 |
| 2 | Name und Anschrift des Erzeugers, ggf. des Bevollmächtigten | Anhang VIII Nr. 2 |
| 3 | Gegenstand der Erklärung zur Kennung zwecks Rückverfolgbarkeit sowie Beschreibung der Verpackung | Anhang VIII Nr. 4 |
| 4 | Erklärung, dass der Gegenstand die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfüllt | Anhang VIII Nr. 5 |
| 5 | Zugrunde gelegte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen | Anhang VIII Nr. 6 |
| 6 | Angaben zur notifizierten Stelle, zu deren Maßnahmen und ausgestellten Bescheinigungen | Anhang VIII Nr. 7 |
| 7 | Ausstellungsort, Datum, Name und Funktion der unterzeichnenden Person | Anhang VIII Nr. 8 |
Der Erzeuger trägt die alleinige Verantwortung für die Ausstellung (Anhang VIII Nr. 3). Für sämtliche betreffenden EU-Rechtsvorschriften ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen (Artikel 39 Absatz 3). Sie ist in der oder den vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprachen abzufassen (Artikel 39 Absatz 2).
📁 Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation wird gemäß Anhang VII erstellt. Sie ist die Grundlage für die Konformitätserklärung. Der Erzeuger muss interne Fertigungskontrollen durchführen und auf eigene Verantwortung erklären, dass seine Verpackungen den geltenden Anforderungen genügen (Anhang VII Nr. 1). Die technische Dokumentation muss alle relevanten Angaben enthalten, mit denen die Konformität nachgewiesen wird (Anhang VII Nr. 2).
⏱️ Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen:
| Verpackungstyp | Aufbewahrungsfrist | Quelle |
|---|---|---|
| Einwegverpackungen | 5 Jahre ab Inverkehrbringen | Art. 15 Abs. 3 lit. a |
| Wiederverwendbare Verpackungen | 10 Jahre ab Inverkehrbringen | Art. 15 Abs. 3 lit. b |
Die Dokumentation ist auf Verlangen der nationalen Behörde in elektronischer Form oder auf Papier vorzulegen (Artikel 15 Absatz 10). Die Frist für die Vorlage beträgt zehn Tage nach Eingang des begründeten Verlangens.
✍️ Wer unterschreibt
Die Konformitätserklärung wird vom Erzeuger unterzeichnet — das ist die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt. Ein Bevollmächtigter kann bestimmte Aufgaben im Namen des Erzeugers wahrnehmen (Artikel 3 Nr. 19), die alleinige Verantwortung für die Ausstellung verbleibt jedoch beim Erzeuger (Anhang VIII Nr. 3).
Verpackungsminimierung und Leerraum
Die PPWR verlangt, dass Verpackungen so gestaltet werden, dass ihr Gewicht und Volumen auf das Mindestmaß beschränkt sind, das zur Aufrechterhaltung der Funktionalität des verpackten Produkts erforderlich ist. Anhang IV der Verordnung legt die Anforderungen an die Verpackungsminimierung fest. Der Erzeuger muss:
- die Gestaltung von Verpackungen so vornehmen, dass Mindestgewicht und -volumen erreicht werden (Anhang IV Teil A)
- die Methode zur Ermittlung der Gestaltungsanforderungen beschreiben (Anhang IV Teil B)
- Gründe erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern (Anhang IV Teil B)
- mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen berücksichtigen und dokumentieren (Anhang IV Teil B)
Anhang IV ist zweigeteilt: Teil A enthält die Leistungskriterien, an denen die Minimierung zu messen ist, Teil B die Anforderungen an die technische Dokumentation. Wer nur Teil A liest, hat die Nachweisseite übersehen.
Konkret wird es bei der Leerraumquote. Artikel 24 begrenzt das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel auf maximal 50 Prozent. Diese Grenze gilt ab dem 1. Januar 2030 — beziehungsweise drei Jahre nach Erlass der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, falls diese später kommen.
Ein verbreiteter Irrtum in der Praxis: Füllmaterial löse das Leerraumproblem. Das ist falsch. Füllmaterial ist selbst Verpackung. Es erhöht das Verpackungsgewicht und steht der Minimierungsanforderung entgegen. Wer einen Karton wählt, der zu groß für das Produkt ist, und den Leerraum mit Polsterchips füllt, verletzt die Minimierungspflicht — er löst sie nicht. Die Lösung ist nicht mehr Füllmaterial, sondern eine kleinere Verpackung.
Die Verordnung verlangt, dass Verpackungen so gestaltet werden, dass sie den Schutz des Produkts vom Verpacken bis zur Endverwendung gewährleisten (Anhang IV Teil A) — aber nicht mehr Schutz und nicht mehr Material, als dafür erforderlich ist. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Optimierungsaufgabe.
Wichtig für die Terminplanung: Artikel 10 nennt seinen Stichtag selbst. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen auf das zur Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß beschränkt sind. Die materielle Minimierungspflicht ist also nicht am 12. August 2026 scharf.
Was ab 2026 gilt, ist die Dokumentationsseite. Die technische Dokumentation nach Anhang VII verlangt eine qualitative Beschreibung der nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführten Bewertungen. Wer also 2026 eine Konformitätserklärung ausstellt, muss beschreiben können, wie er zu seiner Verpackungsgestaltung gekommen ist — auch wenn die Zahlenwerte erst 2030 greifen.
Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil — die Stufe 2030
Der 12. August 2026 ist der Stichtag für die Formalien. Der 1. Januar 2030 ist der Stichtag für das Material. Wer die zweite Stufe erst 2029 angeht, hat sie verpasst — Verpackungsentwicklung, Werkzeuge und Lieferantenqualifizierung brauchen Vorlauf.
♻️ Recyclingfähigkeit nach Artikel 6
Ab dem 1. Januar 2030 wird die Recyclingfähigkeit einer Verpackung in Leistungsstufen bewertet. Maßgeblich ist der prozentuale Anteil, der sich recyclinggerecht gestalten und verwerten lässt:
| Leistungsstufe | Schwelle | Marktzugang |
|---|---|---|
| A | mindestens 95 % | dauerhaft |
| B | mindestens 80 % | dauerhaft |
| C | mindestens 70 % | nur bis 31.12.2037 |
| unter 70 % | — | ab 01.01.2030 technisch nicht recyclingfähig, kein Inverkehrbringen |
Ab dem 1. Januar 2035 kommt ein zweites Kriterium hinzu: Die Verpackung muss in großem Maßstab recycelt werden — es reicht also nicht, dass sie theoretisch recyclingfähig ist, sie muss auch tatsächlich gesammelt, sortiert und in vorhandener Infrastruktur verwertet werden. Ab dem 1. Januar 2038 verlieren Verpackungen der Stufe C den Marktzugang. Dann sind nur noch A und B zulässig.
Ausgenommen sind unter anderem Verpackungen für Arzneimittel und Medizinprodukte, kontaktempfindliche Medizinproduktverpackungen, Gefahrgutverpackungen sowie Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs. Diese Ausnahmen werden bis zum 1. Januar 2035 überprüft — wer sich darauf stützt, sollte das nicht als Dauerlösung einplanen.
🔄 Mindestrezyklatanteil nach Artikel 7
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten. Die Quoten sind nach Verpackungstyp gestaffelt:
| Verpackungstyp | ab 01.01.2030 | ab 01.01.2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus PET | 30 % | 50 % |
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Sonstige Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Zwei Details entscheiden über die Machbarkeit. Erstens zählt nur Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen — Produktionsabfall, der nie im Verkehr war, zählt nicht. Wer bisher Post-Industrial-Material einsetzt und das als Rezyklatquote verbucht, rechnet falsch. Zweitens wird die Quote nicht je Einzelverpackung erfüllt, sondern als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Verpackungstyp. Das schafft Spielraum in der Umsetzung, verlangt aber eine Mengenerfassung, die viele Unternehmen heute nicht haben.
Ausgenommen sind unter anderem kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für Gefahrguttransporte, Verpackungen für Arzneimittel und Medizinprodukte, kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, und Lebensmittelkontaktverpackungen, bei denen Rezyklat ein Gesundheitsrisiko darstellen würde. Die Ausnahmen werden bis zum 1. Januar 2028 überprüft.
🚫 Anhang V — Verpackungen, die verschwinden
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen unter anderem:
- Einwegverpackungen aus Kunststoff für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm
- Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die in der Gastronomie vor Ort verzehrt werden
- Einzelportionsverpackungen aus Kunststoff für Saucen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze in der Gastronomie
- Miniaturverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel im Beherbergungsgewerbe
- Einweg-Kunststoff-Umverpackungen, die Waren an der Verkaufsstelle zu Mehrfachkäufen bündeln
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen
Wichtig für die Abgrenzung: Umverpackungen, die für die Handhabungsstabilität erforderlich sind, bleiben nach Anhang V Nr. 1 ausdrücklich zulässig. Das Verbot zielt auf die reine Bündelung zu Verkaufsförderungszwecken, nicht auf funktionale Transportsicherung.
Getrennt davon zu betrachten sind Verbote aus der geänderten Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904, die bereits ab dem 12. Februar 2029 greifen — darunter Schrumpffolie zum Gepäckschutz, Polystyrol-Füllchips und Mehrpack-Ringe. Wer diese Formate einsetzt, hat ein Jahr weniger Zeit als bei Anhang V.
Die vollständige Liste steht in Anhang V der Verordnung, dessen Verbote über Artikel 25 in Kraft gesetzt werden. Wer eines dieser Formate einsetzt, hat kein Optimierungsproblem, sondern ein Substitutionsproblem — und dafür sind vier Jahre nicht viel.
Schnittstellen zu Ihren Managementsystemen
Die PPWR ist kein isoliertes Umweltthema. Sie berührt mehrere Managementsysteme gleichzeitig — und wer ein ISO 14001-zertifiziertes Umweltmanagementsystem betreibt, hat die erste und wichtigste Schnittstelle.
| Norm / Abschnitt | PPWR-Bezug | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| ISO 14001 — 6.1.3 Bindende Verpflichtungen | Die PPWR ist eine bindende Verpflichtung | Verordnung ins Rechtskataster aufnehmen, Anwendbarkeit bestimmen, beim Aufbau des UMS beachten |
| ISO 14001 — 9.1.2 Bewertung der Einhaltung | Einhaltung der PPWR-Pflichten muss regelmäßig bewertet werden | Compliance-Bewertung mit konkreten Prüfpunkten aus der PPWR durchführen, dokumentieren |
| ISO 14001 — 8.1 Betriebliche Steuerung | Umweltaspekte aus Verpackungen steuern | Verpackungsprozesse in die betriebliche Steuerung einbeziehen, Lebensweg-Betrachtung |
| ISO 14001 — 7.5 Dokumentierte Information | Konformitätserklärung, technische Dokumentation | Als dokumentierte Information verfügbar halten, Aufbewahrungsfristen (5/10 Jahre) einhalten |
| ISO 9001 — 8.5.4 Erhaltung | Verpackung als Teil der Produkterhaltung | Verpackungsvorschriften müssen PPWR-konform sein, Kundenspezifikationen anpassen |
| ISO 9001 — 8.4 Steuerung externer Anbieter | Verpackungslieferanten sind externe Anbieter | Konformitätserklärungen von Lieferanten einfordern, Lieferantenbewertung um PPWR-Kriterien erweitern |
| ISO 9001 — 7.5 Dokumentierte Information | Steuerung externer Dokumente | Konformitätserklärungen als externe dokumentierte Information kennzeichnen und steuern |
| EMAS — Umwelterklärung | Verpackungen als Umweltaspekt | Verpackungsverbrauch, Recyclingquoten und PPWR-Compliance in der Umwelterklärung darstellen |
| ISO 50001 — Energiebewertung | Verpackungsprozesse als energiebezogene Tätigkeit | Energieverbrauch Verpackung/Logistik erfassen, sofern signifikant |
| CSRD / ESRS E5 Kreislaufwirtschaft | Verpackungen als Kreislaufwirtschaftsaspekt | PPWR-Compliance als Teil der Kreislaufwirtschaftsberichterstattung darstellen |
ISO 14001 — der rote Faden
Die ISO 14001:2026 ist seit Juni 2026 in Kraft — wer jetzt ohnehin auf die neue Fassung umstellt, nimmt die PPWR am besten im selben Zug mit.
ISO 14001 Abschnitt 6.1.3 verlangt, dass die Organisation die mit ihren Umweltaspekten zusammenhängenden bindenden Verpflichtungen ermittelt und auf diese zugreifen kann. Die PPWR ist eine solche bindende Verpflichtung. Sie ist eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt und deren Anforderungen an Verpackungen direkt auf jedes Unternehmen anwendbar sind, das Verpackungen in Verkehr bringt.
Die Norm fordert drei Schritte: ermitteln, bestimmen wie anwendbar, beim Aufbau des Systems beachten. Die bindenden Verpflichtungen müssen als dokumentierte Information verfügbar sein. Wer die PPWR nicht im Rechtskataster führt, kann sie nicht ermittelt haben. Wer sie nicht ermittelt hat, kann ihre Anwendbarkeit nicht bestimmt haben. Wer ihre Anwendbarkeit nicht bestimmt hat, kann sie beim Aufbau des Systems nicht beachten.
Die Kette geht weiter. Abschnitt 9.1.2 verlangt die Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen. Die Organisation muss Prozesse aufbauen, um regelmäßig zu bewerten, ob die PPWR-Pflichten eingehalten werden. Das bedeutet: nicht nur die Verordnung kennen, sondern nachweisbar prüfen, ob die eigenen Verpackungen konform sind. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind als dokumentierte Information als Nachweis vorzuhalten.
Abschnitt 8.1 fordert die betriebliche Steuerung von Umweltaspekten. Verpackungen sind ein Umweltaspekt — Materialverbrauch, Abfall, Recycling. Die Steuerung muss die PPWR-Anforderungen in die Verpackungsprozesse integrieren. Das schließt die Lebensweg-Betrachtung ein: von der Stoffauswahl über die Nutzung bis zur Entsorgung.
ISO 9001 — Verpackung als Qualitätsthema
ISO 9001 Abschnitt 8.5.4 verlangt die Erhaltung von Produkten während Produktion und Lieferung — und nennt ausdrücklich die Verpackung. Wer ISO 9001-zertifiziert ist, hat bereits Verpackungsvorschriften. Diese Vorschriften müssen nun um die PPWR-Anforderungen erweitert werden. IATF 16949-zertifizierte Automotive-Zulieferer müssen zudem kundenseitig bereitgestellte Verpackungsvorschriften befolgen — diese müssen ebenfalls PPWR-konform sein.
Abschnitt 8.4 fordert die Steuerung externer Anbieter. Verpackungslieferanten sind externe Anbieter. Die Organisation ist verantwortlich für die Konformität der extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen. Das bedeutet: Die Konformitätserklärung des Verpackungslieferanten muss eingefordert, geprüft und als dokumentierte Information gesteuert werden.
EMAS und CSRD
EMAS-validierte Unternehmen müssen Verpackungen als Umweltaspekt in der Umwelterklärung darstellen. Die PPWR-Compliance ist Teil der rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen der EMAS-Prüfung bewertet werden. Die CSRD mit den ESRS-Standards — insbesondere ESRS E5 (Kreislaufwirtschaft) — fordert die Offenlegung von Verpackungsmaterialien, Recyclingquoten und Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft. Die PPWR liefert den regulatorischen Rahmen dafür.
Was das im Rechtskataster bedeutet
Das Rechtskataster ist das Instrument, mit dem IQI Unternehmen dabei unterstützt, ihre bindenden Verpflichtungen systematisch zu erfassen, zu bewerten und im Audit nachzuweisen. Die PPWR ist ein Musterbeispiel dafür, warum ein strukturiertes Rechtskataster unverzichtbar ist — und warum eine Excel-Liste mit Gesetzesnamen nicht ausreicht.
Aufnahme der Verordnung
Seit Juli 2026 ist rechtskataster.com online und direkt mit Norminator verbunden — die PPWR ist dort bereits erfasst.
Die Verordnung (EU) 2025/40 wird als Eintrag im Rechtskataster aufgenommen — mit vollständiger Fundstelle, Geltungsbeginn (12. August 2026) und Anwendungsbereich. Der Eintrag verweist auf den Volltext und die abgeleiteten Pflichten.
Ableitung der Einzelpflichten
Aus der Verordnung lassen sich konkrete Einzelpflichten ableiten — je nach Rolle des Unternehmens (Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber). Das Rechtskataster liefert für jede Pflicht die Fundstelle (Artikel, Absatz, Buchstabe), den Pflicht-Satz, die Kritikalität und eine Handlungsempfehlung. Für die Rolle "Erzeuger" allein ergeben sich aus der Verordnung 43 Einzelpflichten — von der Verpackungsgestaltung über die Konformitätserklärung bis zur Meldung bei Nichtkonformität.
Zuordnung zu Verantwortlichen
Jede Pflicht wird einer Rolle im Unternehmen zugeordnet: dem Umweltmanagementbeauftragten für die Compliance-Bewertung, dem Einkauf für die Lieferantensteuerung, der Logistik für die Verpackungsgestaltung, der Qualitätsleitung für die Konformitätserklärung. Ohne diese Zuordnung bleiben Pflichten abstrakt.
Terminverfolgung
Die PPWR staffelt ihre Anforderungen über Jahre. Das Rechtskataster verfolgt die Termine: 12. August 2026 für die Hauptpflichten, 31. Dezember 2026 für die Systembeteiligungsverträge, 12. August 2028 für die harmonisierte Kennzeichnung, 1. Januar 2030 für Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Leerraum, 1. Januar 2038 für den Wegfall der Leistungsstufe C. Jeder Termin wird mit einer Frist und einem Verantwortlichen hinterlegt. Der Wert liegt nicht darin, dass jemand die Termine kennt — sondern darin, dass sie auch dann noch verfolgt werden, wenn derjenige das Unternehmen verlassen hat.
Wiederkehrende Compliance-Bewertung
ISO 14001 Abschnitt 9.1.2 verlangt die regelmäßige Bewertung der Einhaltung. Das Rechtskataster unterstützt diesen Prozess, indem es für jede Pflicht den Erfüllungsgrad und den Bearbeitungsstand dokumentiert. Die Compliance-Bewertung wird zu einer systematischen Prüfung, nicht zu einer ad-hoc-Beantwortung von Auditfragen.
Nachweisführung im Audit
Im internen Audit oder im externen Zertifizierungsaudit wird gefragt: "Wie stellen Sie sicher, dass die PPWR-Anforderungen in Ihrem Umweltmanagementsystem berücksichtigt werden?" Die Antwort liegt im Rechtskataster: Eintrag, abgeleitete Pflichten, Zuordnung, Bewertungsergebnis, dokumentierte Information. Wer das nicht hat, hat eine Abweichung.
CTA: PPWR ins Rechtskataster und in die Managementsysteme integrieren
Sie betreiben ein ISO 14001- oder EMAS-zertifiziertes System und die PPWR fehlt in Ihrem Rechtskataster? IQI übernimmt die Aufnahme der Verordnung, die Ableitung der Einzelpflichten für Ihre Rollen und die Integration in Ihre Managementsysteme. Umweltmanagement-Beratung anfragen — oder einen externen Umweltmanagementbeauftragten beauftragen.
Praxis-Checkliste: Wo stehen Sie?
Die folgende Checkliste hilft Ihnen einzuschätzen, wo Ihr Unternehmen heute steht. Beantworten Sie jede Frage mit Ja oder Nein.
| Nr. | Prüffrage | Ja/Nein |
|---|---|---|
| 1 | Ist die Verordnung (EU) 2025/40 in Ihrem Rechtskataster eingetragen? | |
| 2 | Haben Sie bestimmt, welche Rolle Ihr Unternehmen im Sinne der PPWR einnimmt (Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber)? | |
| 3 | Wissen Sie, ob Sie als Erzeuger gelten, weil Sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringen? | |
| 4 | Liegt für jede Verpackung, die Sie in Verkehr bringen, eine EU-Konformitätserklärung vor? | |
| 5 | Ist die technische Dokumentation gemäß Anhang VII erstellt und aufbewahrt? | |
| 6 | Kennen Sie die Aufbewahrungsfristen (5 Jahre für Einweg, 10 Jahre für Mehrweg) und haben Sie ein System zur Fristverfolgung? | |
| 7 | Sind Ihre Verpackungen mit dem geforderten Identifikationskennzeichen und den Herstellerangaben (Name, Anschrift, ggf. QR-Code) gekennzeichnet? | |
| 8 | Haben Sie geprüft, ob Ihre Verpackungen den Schwermetall-Summengrenzwert von 100 mg/kg einhalten? | |
| 9 | Haben Sie geprüft, ob Ihre Lebensmittelkontaktverpackungen PFAS-frei sind oder die Grenzwerte von 25 ppb / 250 ppb / 50 ppm einhalten? | |
| 10 | Haben Sie Ihre Verpackungslieferanten über die PPWR-Anforderungen informiert und Konformitätserklärungen eingefordert? | |
| 11 | Ist die PPWR in Ihre Compliance-Bewertung gemäß ISO 14001 Abschnitt 9.1.2 aufgenommen? | |
| 12 | Sind die Verpackungsprozesse in die betriebliche Steuerung (ISO 14001 Abschnitt 8.1) einbezogen? | |
| 13 | Haben Sie geprüft, ob Ihre Verpackungen recyclingfähig sind und in Leistungsstufen A, B oder C eingestuft wurden? | |
| 14 | Ist Ihre LUCID-Registrierung an die Anforderungen des VerpackDG angepasst und der Systembeteiligungsvertrag vor dem 31.12.2026 überprüft? | |
| 15 | Kennen Sie für Ihre Kunststoffverpackungen den heutigen Rezyklatanteil aus Verbraucherabfällen — und wissen Sie, wie weit Sie von der Quote 2030 entfernt sind? | |
| 16 | Haben Sie geprüft, ob eines Ihrer Verpackungsformate unter die Verbote nach Anhang V ab 2030 fällt? |
Wer mehr als drei Fragen mit Nein beantwortet, hat Handlungsbedarf vor dem 12. August 2026. Wer die Fragen 13, 15 und 16 nicht beantworten kann, hat ihn vor dem 1. Januar 2030 — und das ist bei Verpackungsentwicklung keine lange Frist.
Häufige Fragen
Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen im reinen B2B?
Ja. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material und Verwendungszweck (Artikel 2 Absatz 1). Transportverpackungen sind ausdrücklich in der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 erfasst. Sie sind Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von Verkaufseinheiten erleichtern und eine Beschädigung des Produkts vermeiden. Ob der Empfänger ein Verbraucher oder ein beruflicher Endabnehmer ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit. Der Maschinenbauer, der seine Ersatzteile in Kartons an Industriekunden versendet, unterliegt der PPWR.
Brauche ich eine Konformitätserklärung, wenn ich Verpackungen nur einkaufe?
Das hängt davon ab, ob Sie Erzeuger sind. Kaufen Sie eine Standardverpackung und verwenden Sie sie unverändert — ohne eigenen Namen oder eigene Marke —, ist der Lieferant der Erzeuger und muss die Konformitätserklärung ausstellen. Kleben Sie jedoch Ihr Etikett darauf oder verkaufen Sie das verpackte Produkt unter Ihrem Namen, werden Sie zum Erzeuger (Artikel 3 Nr. 13). Dann müssen Sie die Konformitätserklärung selbst ausstellen. Die Konformitätserklärung des Lieferanten ist in diesem Fall eine Eingangsgröße für Ihre eigene Erklärung, ersetzt sie aber nicht.
Reicht die Zusage meines Verpackungslieferanten?
Nein. Eine informelle Zusage des Lieferanten, die Verpackung sei "PPWR-konform", ist kein Nachweis. Was Sie brauchen, ist die EU-Konformitätserklärung des Lieferanten und die dazugehörige technische Dokumentation. Im Audit und gegenüber der Marktüberwachungsbehörde müssen Sie dokumentierte Information vorlegen, nicht eine E-Mail mit "alles in Ordnung". ISO 9001 Abschnitt 8.4 fordert die Steuerung externer Anbieter — das schließt die Überprüfung der Konformitätsnachweise ein.
Was passiert mit meiner LUCID-Registrierung?
Die LUCID-Datenbank der ZSVR bleibt das zentrale Register in Deutschland. Das VerpackG wird weitestgehend durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst, das die PPWR auf nationaler Ebene flankiert. Das VerpackDG wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft. Die etablierten Strukturen — duale Systeme, ZSVR, Systembeteiligungspflicht und Pfandsystem — bleiben bestehen.
Betrifft mich die PPWR, wenn ich nur innerhalb Deutschlands liefere?
Ja. Die PPWR gilt EU-weit und damit auch für rein nationale Lieferungen innerhalb Deutschlands. Die Verordnung erfasst alle Verpackungen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (Artikel 3 Nr. 9). Ob Sie nach Frankreich, nach Bayern oder an den Nachbarn liefern — die Anforderungen sind dieselben. Das ist der Sinn einer Verordnung: sie harmonisiert den Binnenmarkt und schafft ein einheitliches Niveau.
Was passiert, wenn ich die PPWR im ISO-14001-Audit nicht nachweise?
ISO 14001 Abschnitt 6.1.3 verlangt die Ermittlung bindender Verpflichtungen als dokumentierte Information. Fehlt die PPWR, liegt eine Nichtkonformität vor. Die Norm stellt klar: Eine Nichteinhaltung wird nicht zwingend zur Nichtkonformität, wenn sie durch die Systemprozesse ermittelt und korrigiert wird (Abschnitt 9.1.2). Wer die PPWR also erst im Audit erfährt, korrigiert und nachträglich aufnimmt, hat eine Nichtkonformität — aber eine korrigierbare. Wer sie auch danach nicht aufnimmt, hat eine Abweichung, die im Auditbericht steht.
Muss ich als Kleinstunternehmen die PPWR beachten?
Ja, mit einer Einschränkung bei der Erzeuger-Definition. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b kann bei Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG die Rolle des Erzeugers auf das Unternehmen zurückgehen, das die Verpackungen liefert — sofern beide im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Das entlastet Kleinstunternehmen von der Erzeugerrolle, nicht aber von allen Pflichten. Als Hersteller oder Vertreiber können weitere Pflichten greifen.
Fazit
Die PPWR wirkt nicht dort, wo man sie erwartet. Sie wirkt nicht bei den Folienherstellern und Flaschenproduzenten, die sich seit Jahrzehnten mit Verpackungsrecht auskennen. Sie wirkt beim Maschinenbauer, der Ersatzteile in Kartons packt. Sie wirkt beim B2B-Händler, der Ware umverpackt und versendet. Sie wirkt bei jedem Unternehmen, das seinen Namen auf eine Verpackung setzt — und das sind mehr, als die meisten glauben.
Die Verordnung ist ab dem 12. August 2026 geltendes Recht. Wer ein ISO 14001-zertifiziertes System betreibt, hat keine Wahl: Die PPWR ist eine bindende Verpflichtung im Sinne von Abschnitt 6.1.3. Sie muss ermittelt, auf ihre Anwendbarkeit geprüft und im System berücksichtigt werden. Fehlt sie im nächsten Audit, ist das eine Abweichung — nicht weil der Auditor streng ist, sondern weil die Norm es verlangt.
Warum die jährliche Katasterpflege an dieser Stelle nicht mehr trägt, steht ausführlicher im Beitrag Rechtskataster ISO 14001: Wenn Excel nicht mehr reicht.
Wer die PPWR als lästige Pflicht betrachtet, hat sie nicht verstanden. Sie ist eine Compliance-Aufgabe, die sich in bestehende Managementsysteme integrieren lässt — wenn man sie systematisch angeht. Das Rechtskataster liefert die Struktur, die Norminator-KI die Werkzeuge. Was fehlt, ist der Entschluss, vor dem 12. August 2026 anzufangen.
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Die PPWR liefert 43 Einzelpflichten allein für die Rolle des Erzeugers. Die Norminator-KI ermittelt automatisch, welche Pflichten auf Ihr Unternehmen zutreffen, ordnet sie Verantwortlichen zu und verfolgt die Termine. Probieren Sie es aus — bevor der Auditor es tut.
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