Glossar-Kategorie

Arbeitssicherheit & Gesundheit

Von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Begehung — alle Begriffe rund um Arbeitsschutz und Gesundheit.

10 Begriffe

Gefährdungsbeurteilung

Kurz: Die Gefährdungsbeurteilung ist das systematische, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem der Arbeitgeber Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit ermittelt, bewertet und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. Sie bildet die Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen und muss regelmäßig und bei Veränderungen aktualisiert werden.

Definition

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber ermittelt dabei systematisch, welche Gefährdungen die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit treffen können, bewertet deren Bedeutung und leitet geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung ab. Sie umfasst physische, chemische, biologische und psychische Belastungen sowie Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation. Die Beurteilung muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei wesentlichen Veränderungen aktualisiert werden. Das Ergebnis dient als Grundlage für Schutzmaßnahmen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie ist zugleich ein Element von Managementsystemen nach ISO 45001 und sollte in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess eingebunden sein.

Praxisbezug

Ein mittelständischer Maschinenbauer erfasst für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungen, etwa durch rotierende Teile, Lärm oder Heben schwerer Lasten. Aus der Bewertung leitet er konkrete Maßnahmen ab, etwa Schutzverkleidungen, Gehörschutz oder Hebehilfen, und dokumentiert sie nachvollziehbar für die Prüfung durch die Berufsgenossenschaft.

Normbezug

ArbSchG §5, BetrSichV §3, GefStoffV §6, ISO 45001:2018 Kl. 6.1.2

Unterweisung

Kurz: Die Unterweisung ist die wiederkehrende, verständliche und praxisnahe Schulung der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz und die richtigen Schutzmaßnahmen. Sie muss vor der Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und in regelmäßigen Abständen erfolgen und wird dokumentiert.

Definition

Die Unterweisung ist die gesetzlich vorgeschriebene Information und Schulung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Sie muss vor Beginn der Beschäftigung, bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen und in regelmäßigen Abständen erfolgen. Inhalt sind die Gefahren am Arbeitsplatz, die richtigen Schutzmaßnahmen, das Verhalten im Notfall sowie die Nutzung von Betriebsanweisungen und persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung muss an die Arbeitsbedingungen angepasst, verständlich formuliert und auf die praktische Tätigkeit bezogen sein. Sie ist zu dokumentieren, wobei die Nachweispflicht der Belegbarkeit dient. Sie ergänzt die Betriebsanweisung und ist fester Bestandteil des Arbeitsschutzes sowie von Managementsystemen nach ISO 45001.

Praxisbezug

Ein Logistikunternehmen unterweist seine Staplerfahrer jährlich und bei jedem Einsatzwechsel über sicheres Fahren, Lastaufnahme und Verhalten bei Störungen. Die Teilnahme wird mit Datum und Unterschrift dokumentiert, sodass der Nachweis bei einer Kontrolle sofort vorliegt.

Normbezug

ArbSchG §12, GefStoffV §14

Betriebsanweisung

Kurz: Die Betriebsanweisung ist ein schriftliches, für die Beschäftigten verständliches Dokument, das die Gefahren eines Arbeitsbereichs oder Gefahrstoffs und die verbindlichen Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Notfallmaßnahmen festlegt. Sie ist Grundlage der Unterweisung.

Definition

Die Betriebsanweisung ist eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene schriftliche Anweisung, die den Beschäftigten die Gefahren bei der Arbeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen verbindlich vorgibt. Sie beschreibt Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung, Verhalten im Gefahrenfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen und sachgerechte Entsorgung. Sie muss in verständlicher Sprache abgefasst und an gut sichtbarer Stelle verfügbar sein. Die Betriebsanweisung bildet die inhaltliche Grundlage der Unterweisung und ist verpflichtend bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie sollte regelmäßig überprüft und an veränderte Arbeitsbedingungen angepasst werden und ist fester Bestandteil des Arbeitsschutzes sowie dokumentierter Information im Managementsystem.

Praxisbezug

Ein Lackierbetrieb erstellt für jeden eingesetzten Gefahrstoff eine Betriebsanweisung mit Gefahren, Schutzhandschuhen, Absaugung und Notfallmaßnahmen. Sie hängt am Arbeitsplatz aus und wird bei der jährlichen Unterweisung gemeinsam durchgegangen.

Normbezug

GefStoffV §14, TRGS 555

Persönliche Schutzausrüstung

Kurz: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst Ausrüstungen wie Schutzbrillen, Handschuhe, Helme oder Gehörschutz, die Beschäftigte zum Schutz gegen Gefahren tragen. Sie ist erst einzusetzen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Gefahr nicht ausreichend reduzieren.

Definition

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bezeichnet alle Ausrüstungen, die Beschäftigte tragen, um sich gegen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu zählen unter anderem Schutzhelme, Schutzbrillen, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz und Atemschutz. PSA ist nach dem Prinzip der Rangfolge von Schutzmaßnahmen erst dann einzusetzen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend verringern. Der Arbeitgeber muss geeignete PSA bereitstellen, deren Benutzung unterweisen und für Wartung und Ersatz sorgen. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. PSA muss geprüft, gekennzeichnet und für die jeweilige Gefährdung geeignet sein. Sie ist in Betriebsanweisungen und Unterweisungen zu berücksichtigen.

Praxisbezug

In einer Schlosserei tragen Mitarbeiter bei Schleifarbeiten Schutzbrille und Gehörschutz. Der Arbeitgeber stellt die Ausrüstung kostenlos bereit, prüft regelmäßig deren Zustand und weist die Beschäftigten in die richtige Benutzung ein.

Normbezug

ArbSchG §4, PSA-Benutzungsverordnung, DGUV Vorschrift 1

Gefahrstoffe

Kurz: Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die wegen ihrer Eigenschaften Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten verursachen können, etwa durch Brand, Explosion oder gesundheitsschädliche Wirkung. Ihr Umgang unterliegt besonderen Schutzpflichten.

Definition

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften Gefährdungen für Beschäftigte, andere Personen oder die Umwelt verursachen können. Dazu gehören entzündbare, explosionsfähige, giftige, ätzende, krebserzeugende oder sensibilisierende Stoffe. Der Arbeitgeber muss Gefahrstoffe erfassen, die Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dazu zählen Substitution durch weniger gefährliche Stoffe, technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die Einhaltung von Grenzwerten. Gefahrstoffe sind über Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung und ein Gefahrstoffverzeichnis zu dokumentieren. Der Umgang ist in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und regelmäßig zu überprüfen.

Praxisbezug

Ein Reinigungsunternehmen führt ein Gefahrstoffverzeichnis aller eingesetzten Reinigungsmittel, prüft anhand der Sicherheitsdatenblätter die Gefährdungen und ersetzt ein ätzendes Produkt durch ein ungefährlicheres. Die Mitarbeiter werden entsprechend unterwiesen.

Normbezug

GefStoffV §6

Betriebsarzt

Kurz: Der Betriebsarzt ist ein Arzt mit arbeitsmedizinischer Qualifikation, den der Arbeitgeber zur Unterstützung bei Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz bestellt. Er berät, untersucht Beschäftigte und führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch.

Definition

Der Betriebsarzt ist eine vom Arbeitgeber bestellte ärztliche Fachkraft mit arbeitsmedizinischer Qualifikation. Er unterstützt den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, berät bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Schutzmaßnahmen und der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Er führt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, beurteilt die Arbeitsfähigkeit und berät Beschäftigte. Der Betriebsarzt ist in seinen fachlichen Entscheidungen weisungsfrei und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Die Bestellung erfolgt nach Maßgabe der Betriebsgröße und Gefährdungssituation, auch über überbetriebliche Dienste. Er arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten zusammen.

Praxisbezug

Ein Handwerksbetrieb mit 30 Mitarbeitern bestellt über einen überbetrieblichen Dienst einen Betriebsarzt. Dieser führt die Pflichtvorsorge für Beschäftigte mit Gefahrstoffkontakt durch und berät bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze.

Normbezug

ASiG, DGUV Vorschrift 2

Sicherheitsbeauftragter

Kurz: Der Sicherheitsbeauftragte ist ein vom Arbeitgeber bestellter Beschäftigter, der ihn bei der Durchführung der Unfallverhütung unterstützt. Er beobachtet die Arbeitssicherheit, meldet Gefahren und berät die Kollegen im Betrieb.

Definition

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein vom Arbeitgeber bestellter Beschäftigter, den dieser bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Unfallverhütung unterstützt. Er beobachtet die Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, weist auf Gefahren hin, meldet Mängel und unterstützt die Kollegen. Er trägt selbst keine verantwortliche Leitungsfunktion für die Sicherheit, sondern wirkt als unterstützendes Bindeglied zwischen Belegschaft und Arbeitgeber. Die Bestellung erfolgt in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten und der Gefährdungssituation. Der Sicherheitsbeauftragte sollte für seine Aufgabe geschult und freigestellt werden. Er arbeitet mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und trägt zur gelebten Sicherheitskultur im Betrieb bei.

Praxisbezug

In einem Produktionsbetrieb mit 40 Mitarbeitern bestellt der Arbeitgeber zwei Sicherheitsbeauftragte aus den Teams. Sie melden bei Rundgängen Stolperstellen und defekte Schutzvorrichtungen und sprechen Kollegen auf sichere Arbeitsweisen an.

Normbezug

§22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1

Psychische Belastung

Kurz: Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen bei der Arbeit einwirken und ihn psychisch beanspruchen, etwa Zeitdruck, Arbeitsmenge oder soziale Konflikte. Sie ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Definition

Psychische Belastung beschreibt die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen bei der Arbeit einwirken und ihn psychisch beanspruchen. Dazu zählen Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung, soziale Beziehungen und Zeitdruck. Psychische Belastung ist nicht grundsätzlich negativ, sondern kann auch motivierend wirken; entscheidend ist die individuelle Beanspruchungsfolge. Der Arbeitgeber muss psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfassen und bewerten und bei gesundheitsgefährdender Wirkung Maßnahmen ableiten. Dazu gehören Arbeitsgestaltung, Pausenregelung, Führung und Unterstützung. Die Erfassung erfolgt mit geeigneten, qualitätsgeprüften Methoden. Psychische Belastung ist damit fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes und von Managementsystemen nach ISO 45001.

Praxisbezug

Ein Dienstleistungsunternehmen befragt seine Mitarbeiter anonym zu Zeitdruck und Arbeitsmenge. Aufgrund der Ergebnisse führt es flexiblere Schichtmodelle und regelmäßige Pausen ein und überprüft die Wirkung nach einem Jahr erneut.

Normbezug

ArbSchG §5, TRBS 1111

Arbeitsplatzbeurteilung

Kurz: Die Arbeitsplatzbeurteilung ist die gezielte Bewertung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinsichtlich ergonomischer, physischer, psychischer und organisatorischer Bedingungen. Sie ist eine Form der Gefährdungsbeurteilung und Grundlage für gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung.

Definition

Die Arbeitsplatzbeurteilung ist die systematische Bewertung der Bedingungen an einem einzelnen Arbeitsplatz. Sie erfasst ergonomische, physische, psychische, organisatorische und umgebungsbezogene Faktoren wie Sitzhaltung, Beleuchtung, Lärm, Arbeitsablauf und Belastungsspitzen. Sie ist eng mit der Gefährdungsbeurteilung verbunden und liefert die Grundlage für gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen. Ziel ist es, Fehlbeanspruchungen zu erkennen und durch Maßnahmen zu reduzieren. Die Arbeitsplatzbeurteilung wird regelmäßig und bei Veränderungen aktualisiert und dokumentiert. Sie unterstützt zugleich die arbeitsmedizinische Vorsorge und die ergonomische Optimierung und ist Teil des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses im Arbeitsschutz.

Praxisbezug

Ein Büroausstatter beurteilt die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter auf Sitzhaltung und Bildschirmarbeit. Er stellt höhenverstellbare Tische und ergonomische Stühle bereit und passt Beleuchtung und Arbeitsabläufe an die Ergebnisse an.

Normbezug

ArbSchG §5

Begehung

Kurz: Die Begehung ist die systematische, regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen zur Feststellung von Gefahren, Mängeln und Verbesserungspotenzialen. Sie ergänzt die Gefährdungsbeurteilung und fördert die gelebte Sicherheitskultur.

Definition

Die Begehung ist die systematische Begehung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Betriebsbereichen, um Gefahren, Mängel und Verbesserungspotenziale zu erkennen. Sie wird in regelmäßigen Abständen und bei Veränderungen durchgeführt, oft gemeinsam mit Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Führungskräften. Bei der Begehung werden technische Einrichtungen, Verkehrswege, Notausgänge, Schutzvorrichtungen und das Verhalten der Beschäftigten geprüft. Festgestellte Mängel werden dokumentiert und mit Maßnahmen und Terminen versehen. Die Begehung ergänzt die Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsplatzbeurteilung und trägt zur gelebten Sicherheitskultur bei. Sie sollte strukturiert, mit Checklisten und nachvollziehbar dokumentiert erfolgen.

Praxisbezug

Ein Fertigungsbetrieb führt monatlich eine Begehung der Hallen durch. Dabei entdeckt das Team eine lose Absicherung an einer Maschine und einen blockierten Notausgang; beide Mängel werden umgehend behoben und dokumentiert.