Die EU-Taxonomie-Verordnung klassifiziert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Unternehmen müssen offenlegen, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben auf taxonomiefähige und taxonomiekonforme Tätigkeiten entfällt.
Definition
Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 definiert sechs Umweltziele, darunter Klimaschutz, Klimaanpassung, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Biodiversität. Eine Tätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie zu mindestens einem Umweltziel wesentlich beiträgt, kein anderes Ziel wesentlich beeinträchtigt und soziale Mindeststandards einhält. Berichtspflichtige Unternehmen müssen den Anteil ihrer Umsätze, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) an taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Tätigkeiten offenlegen. Die Verordnung schafft eine einheitliche Sprache für nachhaltige Finanzprodukte und lenkt Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Aktivitäten. Sie ist eng mit CSRD und SFDR verknüpft.
Praxisbezug
Ein produzierendes Unternehmen prüft, ob seine energieeffiziente Fertigungslinie als taxonomiekonform gilt. Es dokumentiert den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, den Nachweis, dass keine anderen Umweltziele beeinträchtigt werden, und meldet den entsprechenden Investitionsanteil im Lagebericht.
Normbezug
Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie); delegierte Rechtsakte zu den Umweltzielen