Interessierte Parteien sind Personen oder Organisationen, die eine Entscheidung oder Tätigkeit der Organisation beeinflussen können, von ihr betroffen sind oder sich als betroffen wahrnehmen. Die Organisation muss die relevanten interessierten Parteien und deren Anforderungen bestimmen, überwachen und bewerten.
Definition
Interessierte Parteien, auch Stakeholder genannt, umfassen beispielsweise Kunden, Mitarbeitende, Lieferanten, Eigentümer, Behörden, Gewerkschaften, Banken und die Öffentlichkeit. Die Organisation muss die interessierten Parteien bestimmen, die für ihr Managementsystem relevant sind, sowie deren für das Managementsystem relevante Anforderungen. Diese Anforderungen können bindend sein, etwa aus Gesetzen und Verordnungen, oder freiwillig übernommen werden, etwa aus Verträgen oder Kundenvereinbarungen. Die Informationen über interessierte Parteien und ihre Anforderungen sind zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen. Kunden gelten in der Regel als wichtigste interessierte Partei. Die Bestimmung der interessierten Parteien ist eng mit dem Verständnis des Kontexts verbunden und liefert wichtige Eingaben für die Planung von Risiken und Chancen.
Praxisbezug
Ein Zulieferbetrieb erstellt eine überschaubare Liste seiner wichtigsten interessierten Parteien, darunter Kunden, Mitarbeitende, Lieferanten, die Berufsgenossenschaft und die örtliche Gemeinde. Zu jeder Partei notiert das Unternehmen die wesentlichen Anforderungen, etwa Liefertreue, Arbeitssicherheit oder Lärmschutz. Diese Liste wird jährlich aktualisiert und fließt in die Risikobewertung ein.
Normbezug
ISO 9001:2015 Kl. 4.2